10:00 Uhr: BGH – Verhandlungstermin „Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel“

Der unter anderem für das Kauf- und Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob ein nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenes Rückkaufsgeschäft beziehungsweise ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) vorliegt, wenn ein staatlich zugelassener Pfandleiher gewerblich Kraftfahrzeuge ankauft, diese an den Verkäufer zurückvermietet und nach dem Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit durch öffentliche Versteigerung, an der der Verkäufer teilnehmen kann, verwertet.

10:00 Uhr: BGH – Verkündungstermin „Fernabschaltung einer Autobatterie“

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Zulässigkeit einer AGB-Klausel, die dem Vermieter der Batterie eines E-Autos im Fall der außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags die Abschaltung der Autobatterie per digitalem Fernzugriff erlaubt.

12:00 Uhr: LG Bonn – Mündliche Verhandlung über eine Klage einer Klinikbetreiberin gegen das Land NRW und das Universitätsklinikum Bonn (Az 1 O 425/19)

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass sie gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Anspruch auf Schadenersatz daraus habe, dass die Beklagten in Nachbarschaft und Konkurrenz zu der Klägerin ein eigenes Kinderherzzentrum am Standort Venusberg in Bonn geplant und entwickelt hätten und die Beklagte zu 2) es betreibe, der Beklagte zu 1) für dessen Errichtung und Einrichtung Landesmittel bereitgestellt und die Beklagte zu 2) diese in Anspruch genommen habe, der Beklagte zu 1) Prüfungen im Rahmen der Krankenhausplanung unterlassen, bzw. fehlerhaft durchgeführt und den Grundsatz der Trägervielfalt und des Vorrangs freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu ihren Lasten missachtet habe und überdies gegen die Beklagte zu 2) daraus, dass sie Mitarbeiter
der Klägerin abgeworben habe.
Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1) im Wesentlichen vor, in den Jahren 2015 und 2016 ihre entsprechenden Anträge auf Bereitstellung öffentlicher Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz wiederholt zu Unrecht abgewiesen zu haben und stattdessen der Beklagten zu 2) Fördermittel iHv rund 350 Mio. EUR zugewiesen zu haben. Von diesen Mitteln seien sodann von der Beklagten zu 2) rund 110 Mio. EUR für den Bau und die Ersteinrichtung des Kinderherzzentrums auf dem Venusberg in Bonn genutzt worden. Dadurch sei eine Verdrängungssituation zu ihren Lasten geschaffen worden.
Im Rahmen der Widerklage verlangt die Beklagte zu 2) die Unterlassung verschiedener Äußerungen durch die Klägerin und die Drittwiderbeklagten in zwei Pressemitteilungen (vom 11.12.2019 und
30.04.2019) auf der Homepage der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft sowie Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs durch Tätigung dieser Äußerungen.


15:00 Uhr: Bundesverfassungsgericht – Urteilsverkündung „Unterrichtungspflicht der Bundesregierung – Operation Sophia (EUNAVFOR MED) u.a.“

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