Klage eines zweitplatzierten Teilnehmers der ADAC GT4 Germany auf Herausgabe eines weiteren Gewinns abgewiesen – Regelungen des Veranstalters nicht völlig unsportlich oder evident unbillig
Die für das Verkehrszivilrecht zuständige 19. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines zweitplatzierten Teilnehmers der Motorsportveranstaltung ADAC GT4 Germany gegen den Veranstalter auf Herausgabe eines weiteren Gewinns abgewiesen (19 O 9720/21). Der Kläger begehrte vom Veranstalter die Auszahlung des Sachwertes von insgesamt sieben Satz Slickreifen im Wert…