10:30 Uhr: LG Stuttgart – Mündliche Verhandlung „Bahnprojekt Stuttgart 21 – Höhe der Enteignungsentschädigung“

Vor der Baulandkammer des Landgerichts Stuttgart werden
zwei Verfahren über die Höhe der Enteignungsentschädigung für die Belastung von
Grundstücken mit einer Tunneldienstbarkeit im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt
Stuttgart 21 verhandelt (Aktenzeichen 50 O 12/21 und 50 O 13/21). Beteiligte sind die
DB Netze AG, das Regierungspräsidium Stuttgart und von der Tunneldienstbarkeit betroffene
Grundstückseigentümer.

Konkret geht es um die Errichtung der Tunnelröhre zur Herstellung der Zuführung des
Hauptbahnhofs Stuttgart nach Stuttgart-Bad Cannstatt (Achse 176, Fernbahntunnel).
Die mittlere Unterfahrungstiefe beträgt ca. 39 Meter. Zur Errichtung, zur dauerhaften
Belassung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Tunnelröhren erfolgte durch das Regierungspräsidium
Stuttgart die zwangsweise Belastung der betroffenen Grundstücke
in Form der Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit, nachdem eine Einigung der
DB Netz AG mit den Grundstückseigentümern über ein einvernehmliches Vorgehen
(nämlich eine einvernehmliche Eintragung einer Dienstbarkeit gegen Zahlung einer
einvernehmlich festgesetzten Entschädigung) nicht zustande kam. Rechtlich handelt
es sich bei einer solch zwangsweisen Bestellung einer Dienstbarkeit um eine Teilenteignung.

Gegenstand der beiden Verfahren ist nunmehr die festzusetzende Höhe der Entschädigung
der betroffenen Grundstückseigentümer für diese zwangsweise Belastung ihrer
Grundstücke. Das Regierungspräsidium Stuttgart als Enteignungsbehörde ist bei der
von ihm festgesetzten Entschädigung der von der DB Netze AG anhand eines Rahmengutachtens
von Oktober 2002 ermittelten Wertminderung nicht gefolgt. Es hat vielmehr
die Entschädigung auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
(„Bewertungsmatrix zu Wertminderungen durch Tunneldienstbarkeiten“)
von Juli 2020, das eine „Mindestentschädigung“ vorsieht und seiner Ansicht nach
in den konkreten und bei einer Vielzahl von anderen Fällen herangezogen werden
könne, festgesetzt.

Der Antrag der DB Netze AG auf gerichtliche Entscheidung greift diese Festsetzung
an und vertritt unter Verweis auf das Rahmengutachten von Oktober 2002 die Auffassung,
die Entschädigungsfestsetzung sei fehlerhaft zu hoch erfolgt.

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