Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein. Eine entsprechende Änderung an einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (20/1738) beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung am Mittwochmorgen auf Antrag der einbringenden Fraktionen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte sich nur auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogen. Mit dieser Regelung soll die während der Corona-Pandemie eingeführte, zeitlich befristete Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell durchzuführen, verstetigt werden. Den Gesetzentwurf nahm der Ausschuss nach fachlicher Diskussion über die angenommenen und über weitere vorgeschlagene Änderungen mit Stimmen der Koalition sowie der Union und der Linken bei Gegenstimmen der AfD an. Die abschließende Beratung im Plenum ist am Donnerstagabend geplant.

Die bisherige Sonderregelung für Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27. März 2020. Sie endet zum 31. August 2022.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Neben der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde unter anderem die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde „die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben“, heißt es zur Begründung. Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben.

Änderungsanträge von CDU/CSU und der AfD fanden keine Mehrheit. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/2246) wurde für erledigt erklärt.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 350 vom 6. Juli 2022

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