Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen („Balkonkraftwerke“) erfreuen sich zuneh­mender Beliebtheit. Wer in seiner Eigentumswohnung oder Miet­wohnung ein solches Steckersolargerät installieren will, soll es künftig einfacher haben. Außerdem soll die Durchführung virtueller Wohnungs­eigentümer­versammlungen erleichtert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

Fortschritt braucht Freiheit. Steckersolargeräte sind dafür ein gutes Beispiel. Ausgereifte Geräte gibt es längst. Doch die rechtlichen Hürden für ihren Anschluss sind immer noch zu hoch: gerade im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht. Das wollen wir ändern – denn auch für die Energiewende gilt: Großes kann auch im Kleinen entstehen. Erleichtern wollen wir außerdem die Durchführung virtueller Wohnungseigentümer­versammlungen. Auch hierfür gibt es längst überzeugende Lösungen. Und in der Pandemie haben wir gesehen: Virtuelle Versammlungen können eine praktische Alternative sein zur Versammlung in Präsenz. Deshalb sollten wir hier auch hier auf mehr Flexibilität setzen. Nicht die Verbotsschilder weisen uns den Weg in die Zukunft – sondern Innovation und Freiheit.

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf sieht punktuelle Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Sie betreffen Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümer­versammlungen – und daneben auch das Recht der beschränkten persön­lichen Dienstbarkeiten. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgese­hen:

·         Die rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen abgesenkt werden. Hierzu sollen Steckersolargeräte (bzw. ihre Installation) in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderung auf­genommen werden. Das heißt: Wenn Wohnungseigen­tümer­innen und -eigentümer oder Mieterinnen und Mieter ein Stecker­­solar­gerät in ihrer Wohnung installieren möchten, sollen sie künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird.

·         In Wohnungseigentümerversammlungen soll künftig mit einer Drei­viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können, dass die Versamm­lun­gen ausschließlich online stattfinden oder stattfinden können. Es soll also eine sog. Mehrheitsbeschluss­kompetenz für die Durch­führung virtueller Wohnungseigentümer­versammlungen geschaf­fen werden. Ein entsprechender Beschluss soll nach dem Gesetzentwurf soll längstens für eine Dauer von drei Jahren gefasst werden können. Virtuelle Wohnungseigentümer­versammlungen müssen hinsichtlich Teilnahme und Rechteausü­bung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sein.

·         Die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten soll erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuer­barer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Errichtung von Windkraftanlagen praktische Bedeutung. Hier spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle. Sie sind nach dem BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Das bereitet in der Praxis Probleme, wenn der Anlagenbetreiber wechselt. Derzeit behilft man sich mit komplizierten vertraglichen Lösungen. Diese Notwendigkeit soll künftig entfallen.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 7. Juli Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Auf der Internetseite des BMJ ist auch ein begleitendes FAQ zu dem Entwurf veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier, das FAQ finden Sie hier.

©️ BMJ, 31.05.23

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