Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat den Weg für den „ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts“ frei gemacht. Mit der Koalitionsmehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP verabschiedete das Gremium den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8626) am Mittwoch in modifizierter Fassung. Die Vorlage steht am Donnerstagabend zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Mit dem Entwurf sollen die Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden. Da diese Regelungen nur noch bis Ende dieses Jahres anwendbar sind, sei diese Anpassung besonders dringlich, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage. Angesichts jüngerer Innentäterfälle bei den deutschen Nachrichtendiensten gelte dies gleichermaßen für eine wirksame Eigensicherung, die ebenso einbezogen sei. In einem zweiten Teil der Reform solle dann im kommenden Jahr „das Nachrichtendienstrecht insgesamt zukunftsfest ausgestaltet werden“.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, setzt der Gesetzentwurf die Vorgaben um, die das Bundesverfassungsgericht zu den Übermittlungsbefugnissen des Bundesverfassungsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 28. September 2022 (1 BvR 2354/13) getroffen hat. „Vor dem Hintergrund der mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verschärften internationalen Lage ist im Übrigen besonders vordringlich, die Eigensicherung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) speziell gegenüber Ausforschungsoperationen anderer Nachrichtendienste zu stärken, insbesondere gegenüber Innentätern“, heißt es in der Begründung weiter.

Gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen von CDU/CSU, AfD und Die Linke nahm der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen an, der unter anderem mehrere Paragraphen des Regierungsentwurfs etwa zur „Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr“ oder zur „Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung“ neu fasst. Auch soll der Minderjährigenschutz dem Änderungsantrag zufolge mit einer neuen Fassung der entsprechenden Regelung gestärkt werden.

Auch für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND) gab der Ausschuss grünes Licht. Die entsprechende Vorlage der Bundesregierung (20/8627) verabschiedete das Gremium in ebenfalls geänderter Fassung bei Enthaltung der AfD-Fraktion gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der Linken-Fraktion. Sie steht gleichfalls am Donnerstagabend zur Schlussberatung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

In ihrem Gesetzentwurf verweist die Bundesregierung darauf, dass nach dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts Handlungsbedarf auch für den Bundesnachrichtendienst bestehe, da Paragraf 11 Absatz 3 des BND-Gesetzes auf Paragraf 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verweise. Im Zuge dessen sollten auch die anderen Übermittlungsvorschriften des BND-Gesetzes sowie des Artikel-10-Gesetzes an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen den Angaben zufolge sämtliche Übermittlungsvorschriften im BND-Gesetz vom Bundesverfassungsschutzgesetz entkoppelt und „unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend normenklar und transparent gefasst“ werden.

Als Maßnahme der Eigensicherung sollen laut Vorlage zudem zusätzliche Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen durch Kontrollen präzise für den BND gesetzlich geregelt werden. Aufgrund eines mutmaßlichen Verratsfalls im Jahr 2022 beim BND sei der Bedarf an einer Stärkung und Optimierung von Maßnahmen zur Eigensicherung deutlich geworden. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sei es, die Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst noch stärker vor den Gefahren fremder Kenntnisnahme zu schützen und Informationsabflüsse aus dem BND heraus zu verhindern.

Einen Änderungsantrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu diesem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss ebenfalls bei Enthaltung der AfD-Fraktion gegen die Stimmen der Unions- und der Linken-Fraktion an. Damit sollen unter anderem die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen an inländische Stellen Daten von Personen übermittelt werden dürfen, die mindestens 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

(c) HiB Nr. 860, 15.11.2023

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