Wer in seiner Miet- oder Eigentums­wohnung ein Steckersolargerät („Balkonkraftwerk“) installieren will, soll es künftig einfacher haben. Außer­dem soll die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlun­gen erleichtertwerden. Das sieht ein von Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegter Gesetzentwurf vor, den die Bundes­regierung heute beschlossen hat.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

Mit der Anpassung des Wohnungseigentumsrechts setzen wir unser Pro­gramm der Modernisierung des Rechts fort. Und auch hier folgen wir der Devise: Mehr Flexibilität und Freiheit – weniger Bremsen und Verbote. Virtuelle Versammlungen bieten praktische Vorteile. Deshalb haben wir sie im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht bereits erleichtert. Die WEG-Anpassung ist der logische nächste Schritt: Auch hier sollen virtuelle Versammlungen künftig einfacher möglich sein. Außerdem erleichtern wir den Anschluss von Steckersolargeräten in Miet- und Eigentumswohnun­gen. Wer auf dem Balkon einen Beitrag leisten will zur Energiewende, dem soll es das Recht nicht unnötig schwer machen.

Der Gesetzentwurf sieht punktuelle Änderungen im Wohnungseigentums­gesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Sie betreffen Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümer­versammlungen und daneben auch das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen abgesenkt werden. Hierzu sollen Steckersolargeräte (bzw. ihre Installation) in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden. Das heißt: Wohnungseigentümer­innen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter sollen künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird. Hinsichtlich des „Wies“ der Installation haben die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ein Mitspracherecht.
  • Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sollen künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlungen ausschließlich online stattfinden bzw. stattfinden können. Es soll also eine sog. Mehrheitsbeschluss­kompetenz für die Durchführung virtueller Wohnungseigentümer­versammlungen geschaffen werden. Ein entsprechender Beschluss soll nach dem Gesetzentwurf längstens einen Zeitraum von drei Jahren vorsehen können. Virtuelle Wohnungseigentümer­versammlungen müssen hinsichtlich Teilnahme und Rechteausü­bung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sein.
  • Die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten soll erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneu­er­barer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Er­rich­tung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen praktische Be­deu­tung. Hier spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten be­reits heute eine wichtige Rolle. Es ist allerdings zu erwarten, dass be­schränk­te persönliche Dienstbarkeiten künftig auch bei der Errich­tung von Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasser­stoff sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff große praktische Relevanz erlangen werden. Auch insoweit kann die geplante gesetzliche Neuerung zur Anwendung kommen. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind nach dem BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Das bereitet in der Praxis Probleme, wenn der Anlagen­betreiber wechselt. Derzeit behilft man sich mit komplizierten vertrag­lichen Lösungen. Diese Notwendigkeit soll künftig entfallen.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier, ein begleitendes Dokument mit Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie hier.

(c) BMJ; 13.09.2023

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