Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer 19-jährigen Klimaaktivistin gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen.

In der Vergangenheit wurden gegen die Klägerin mehrfach Ermittlungsverfahren anlässlich der Teilnahme an Versammlungen geführt. In dem Anlassermittlungsverfahren wird gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Nötigung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt. Dem liegen im Wesentlichen die Vorkommnisse während der von einer Umweltschutzbewegung im Juni 2021 durchgeführten Blockadeaktion am Moselufer in Trier zugrunde, bei der es zu Stau im gesamten Stadtgebiet gekommen war. Unter anderem sei, so der Vorwurf im Strafverfahren, auch ein im Einsatz befindlicher Rettungswagen zeitweise an der Weiterfahrt gehindert gewesen. Trotz Ansprache durch die anwesenden Polizeibeamten und Bewusstwerdens eines Notfalls seien die Klägerin und die übrigen Demonstrierenden auf der Fahrbahn verblieben. Das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren ist derzeit noch beim Amtsgericht Trier anhängig. Diese Vorwürfe nahm der Beklagte zum Anlass, die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin – konkret die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen – anzuordnen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung sei nicht notwendig und im Übrigen unverhältnismäßig. Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders und führten begründend aus, die angeordneten Maßnahmen seien rechtmäßig. Das Polizeipräsidium Trier sei für die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin zuständig, da sie trotz ihres Umzugs weiterhin Bezugspunkte zur Region aufweise und damit eine Gefährdung der polizeilich zu schützenden Interessen im Raum Trier fortbestehe. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung seien gegeben, denn es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zukünftig erneut Verdächtige einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung werden könne. Dies zeige sich in erster Linie an den im Anlassermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf die der Klägerin vorgeworfene Nötigung. Ihr Verhalten sei im Sinne der Strafvorschrift auch in besonderem Maße als „verwerflich“ anzusehen, weil sie wissentlich ein im Einsatz befindliches Rettungsfahrzeug an der Weiterfahrt gehindert und damit bewusst die Gefährdung von Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter in Kauf genommen habe, um ihre eigenen politischen Interessen durchzusetzen. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit gerechtfertigt, da es sich hierbei offenkundig nicht (mehr) um eine sozial-adäquate Nebenfolge rechtmäßiger Demonstrationen handele. Daneben ließen auch die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin sowie die nachfolgend gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren auf eine drohende Wiederholung schließen. Die Klägerin, die sich bereits in der Vergangenheit stets an der Grenze zur Strafbarkeit bewegt habe, habe ihre Vorgehensweise über die Jahre verfestigt und trotz ihres noch jungen Alters bereits dergestalt radikalisiert, dass sie zu strafbewehrtem Verhalten übergegangen sei. Da sie sich auch nicht glaubhaft von bisherigen Verhaltensmustern distanziert habe und weiterhin in einer entsprechenden Szene bewege, stehe zu erwarten, dass es auch in Zukunft zu ähnlich gelagerten Aktionen mit den damit verbundenen Folgeschäden kommen werde, die nicht mehr von der legalen Ausübung des Versammlungsrechts gedeckt seien. Im Ergebnis seien die angeordneten Maßnahmen daher – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin (noch) um eine Heranwachsende handele – notwendig, erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal es sich bei der Anlasstat nicht mehr um typische Jugendkriminalität handele.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.VG Trier, Urteil vom 7. August 2023 – 8 K 1253/23.TR –

(c) VG Trier, 11.08.2023

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