Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass ein Jugendlicher die Kosten von 10.000 € für einen Polizeieinsatz tragen muss, den er durch das Hantieren mit einer täuschend echt aussehenden Softair-Pistole auf einem Schulhof ausgelöst hatte. Die Kammer sah eine vorgetäuschte Gefahrenlage mit bedingtem Vorsatz als erwiesen an und wies die Klage gegen den Gebührenbescheid ab.

    Mit Urteil vom 24. Juni 2025 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage gegen einen Gebührenbescheid der Polizeidirektion Osnabrück in Höhe von 10.000,- € abgewiesen.

    Hintergrund war ein Polizeieinsatz am 28. September 2023 an einem Osnabrücker Schulzentrum. Der Kläger – damals 14 Jahre alt – hantierte gegen 10:40 Uhr auf dem Schulhof mit einer schwarzen Spielzeugpistole aus Plastik, gefüllt mit gelben Plastikkügelchen (Softair-Pistole, imitiert eine halbautomatische „Heckler & Koch“-Pistole, kleiner Lauf innen rot gefärbt), herum und streckte sie nach oben in die Luft. Ein Lehrer, der in einem der umliegenden Schulgebäude unterrichtete, bemerkte, dass der Kläger eine dunkle Schusswaffe in den Händen hielt. Er teilte diesen Umstand einer Kollegin, die daraufhin mit einem Tablet Fotos von dem Klägermachte, sowie der Schulleitung mit. Ein Amokalarm wurde ausgelöst. Die Lehrer verschlossen im Rahmen des Amokkonzepts der Schule die Klassentüren und verschanzten sich sowie die Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung informierte die Polizei um 10:50 Uhr. Es kam zu einem groß angelegten Polizeieinsatz. Der Kläger sowie ein Freund, der sich mit ihm zusammen im Innenhof aufhielt, verließen in der Zwischenzeit das Schulgelände und wurden sodann um 11:02 Uhr von der Polizei angetroffen und kontrolliert. Sie wurden auf die Polizeiwache gebracht. 

    Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 21. März 2024 wegen Störung des öffentlichen Friedens und Bedrohung verurteilt. 

    Die Polizeidirektion Osnabrück setzte mit Bescheid vom 18. November 2024 Gebühren und Auslagen der Polizei in Höhe von 10.000,- € gegenüber dem Kläger fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2024 Klage erhoben.

    Diese hatte nun nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2025 keinen Erfolg. In den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen sah das Gericht die Voraussetzungen für die Gebührenforderung als gegeben an. Gem. §§ 1, 3, 5 ff. des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i. V. m. Nr. 108.1.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (Anlage zur AllGO) sei der Kläger verpflichtet, dieGebühren in Höhe von 10.000,- € zu zahlen. Der Kläger habe eine Gefahrenlage vorgetäuscht. Er habe auch die veranlasste Amtshandlung der Polizei zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz). Dieses subjektive Element des Vortäuschens in Nr. 108.1.4 der Anlage zur AllGO sei alsVoraussetzung hier erfüllt. Die Kammer hat dazu in der mündlichen Verhandlung neben dem Kläger auch mehrere Zeugen und Zeuginnen befragt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gehe die Kammer davon aus, dass sich der Vorsatz des Klägers auch auf eine Alarmierung und einen unnötigen Polizeieinsatz erstreckt habe. Zum Zeitpunkt des Anrückens der Polizei hätten hinreichende objektive Anhaltspunkte für die Annahme eines unmittelbar drohenden Amoklaufs vorgelegen. Aus einer Entfernung von 15 bis 18 Meter Luftlinie hätte jede andere durchschnittlich befähigte Person die Spielzeugpistole für eine echte Waffe gehalten. Infolge dieser Gefahrenlage habe die Polizei rechtmäßige Amtshandlungen vorgenommen, die gebührenpflichtig gewesen seien. Sie sei hierbei ausschließlich zur Abwehr von Gefahren tätig geworden. Der Kläger habedadurch Kosten verursacht, zu deren Begleichung er grundsätzlich gesetzlich verpflichtet sei. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren entsprächen den Vorgaben der AllGO und seien nicht rechtswidrig. Aufgrund der gesetzlichen Deckelung auf 10.000,- € (vgl. die damals geltende Fassung derAllGO) sei insbesondere die Höhe der Gebühren nicht zu beanstanden. Über die restlichen von der Polizeidirektion aufgestellten Gebühren in Höhe von 27.778,25 € hatte die Kammer nicht zu entscheiden. 

    Das Urteil (Az. 5 A 635/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

    VG Osnabrück, 08.07.2025

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner