
Köln, 26. August 2026 (JPD). Das Land Nordrhein-Westfalen hat einer Universitätsprofessorin zu Recht die Durchführung sogenannter Parabiose-Versuche an Mäusen untersagt. Das Verwaltungsgericht Köln wies am Mittwoch die Klage gegen die Rücknahme einer zuvor erteilten Genehmigung ab.
Bei der geplanten Versuchsart sollte jeweils zwei lebenden Mäusen an der Flanke die Haut geöffnet werden. Anschließend sollten die Tiere chirurgisch so miteinander verbunden werden, dass sich ihre Blutkreisläufe verbinden. Nach acht Wochen war vorgesehen, die Mäuse wieder voneinander zu trennen und zu sezieren.
Die Klägerin hatte beim nordrhein-westfälischen Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE) eine entsprechende Genehmigung beantragt. Die Versuche sollten der Erforschung eines Malariaimpfstoffs dienen. Nach Auffassung der Wissenschaftlerin wären die Belastungen für die Mäuse lediglich als mittelgradig einzustufen gewesen.
Das LAVE erteilte zunächst eine Genehmigung, nahm diese jedoch kurze Zeit später wieder zurück. Diese Entscheidung war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig.
Die ursprüngliche Genehmigung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die geplanten Parabiose-Versuche führten bei den Tieren nicht lediglich zu mittelgradigen, sondern jedenfalls zu schweren Belastungen. Für Versuche mit einer solchen Belastungsintensität habe die Klägerin keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt, die deren Durchführung rechtfertigen könnten.
Darüber hinaus stellte das Gericht einen Verfahrensfehler fest. Die zuständige Tierschutzkommission sei vor Erteilung der Genehmigung nicht beteiligt worden.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. Über einen solchen Antrag würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26. August 2026, Az. 21 K 6168/25




