
Köln, 9. August 2026 (JPD). Der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises muss seine neun Fachausschüsse auflösen und neu bilden. Das Verwaltungsgericht Köln hat einem entsprechenden Eilantrag der BSW-Gruppe im Kreistag stattgegeben.
Nach der Kreistagswahl vom 14. September 2025 hatte der Kreistag in seiner konstituierenden Sitzung auf Antrag der Fraktionen von CDU, Grünen und FDP/FW beschlossen, die neun Fachausschüsse mit jeweils 15 ordentlichen Mitgliedern zu besetzen.
Dagegen wandte sich die BSW-Gruppe mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie verlangte die Auflösung und Neubildung der Ausschüsse.
Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antrag statt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die gewählte Ausschussgröße eine wesentliche Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit dar. Danach muss ein Ausschuss grundsätzlich als verkleinertes Abbild des Kreistags dessen politische Zusammensetzung widerspiegeln.
Eine wesentliche Abweichung liege hier darin, dass mehrere Fraktionen in den Fachausschüssen gemeinsam über eine absolute Mehrheit verfügen, obwohl sie eine solche Mehrheit im Kreistag nicht haben. CDU, FDP/FW und Die Linke verfügen in den Ausschüssen zusammen über acht von 15 Sitzen. Im Kreistag kommen die drei Fraktionen hingegen lediglich auf 40 von 84 Sitzen.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Abweichung nicht gerechtfertigt. Insbesondere fehle es an einer Dokumentation der Erwägungen, die für die Verkleinerung der Fachausschüsse maßgeblich gewesen seien. Eine im Zusammenhang mit der Organisationsentscheidung nicht dokumentierte Begründung könne im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.
Die Entscheidung legt nicht fest, wie groß die Ausschüsse künftig sein müssen. Auch darüber, ob die BSW-Gruppe nach der Neubildung in den Ausschüssen vertreten sein wird, hat das Gericht nicht entschieden.
Gegen den Beschluss kann der Rhein-Erft-Kreis Beschwerde einlegen. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 9. August 2026 – 4 L 1273/26



