Verwaltungsgericht Köln: Tauben am ehemaligen Großmarkt dürfen nicht gefüttert werden

Köln, 13. August 2026 (JPD). Die Stadt Köln muss keine Ausnahme vom Taubenfütterungsverbot für die am ehemaligen Großmarkt lebenden Tiere erteilen. Das Verwaltungsgericht Köln hat einen entsprechenden Eilantrag einer Projektgruppe abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, dass den dort lebenden Tauben infolge der Räumung des früheren Großmarkts die bisherige Nahrungsgrundlage entzogen worden sei. Da Tauben standorttreu seien, könnten sie nicht kurzfristig auf andere Futterquellen ausweichen. Es drohe daher, dass die Tiere hungerten und verendeten.

Die Stadt Köln lehnte die beantragte Ausnahmegenehmigung ab. Sie verwies darauf, dass mit dem Fütterungsverbot die Taubenpopulation und die damit verbundenen Verschmutzungen im Stadtgebiet nachhaltig reduziert werden sollten.

Nach Darstellung der Stadt kann Taubenkot bei größeren Populationen erhebliche Verschmutzungen an Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen verursachen. Zudem seien Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit und gesundheitliche Belastungen möglich, etwa durch das Einatmen von Feder- oder Kotstaub. Bei längerer Einwirkung könne Taubenkot außerdem zu Substanzschäden führen.

Das Verwaltungsgericht hielt die Entscheidung der Stadt im Eilverfahren voraussichtlich für rechtmäßig. Nach der Kölner Stadtordnung stehe es im Ermessen der Stadt, ob sie Ausnahmen vom Fütterungsverbot zulasse. Auch eine zeitlich und räumlich eng begrenzte Ausnahme könne nach pflichtgemäßer Abwägung abgelehnt werden.

Grundlegende Fehler in der Entscheidung der Stadt stellte das Gericht nicht fest. Insbesondere ergebe sich weder aus dem Tierschutzrecht noch aus dem Grundgesetz eine Verpflichtung, wild lebende Tiere wie Stadttauben zu ernähren.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13. August 2026 – 20 L 1656/26

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