Mit Beschluss vom 12. April 2024 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Eilantrag einer Betreiberin von zwei Seniorenwohnheimen in Pforzheim abgelehnt, deren Betrieb die Stadt zuvor untersagt hatte.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes, einer Tagespflegeeinrichtung und eines Dienstes für „Essen auf Rädern“. Sie betreibt außerdem in Pforzheim zwei Seniorenwohngemeinschaften. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob diese Einrichtungen ambulante betreute Wohngemeinschaften oder stationäre Einrichtungen sind. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten nach dem Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG) weniger strenge Anforderungen als für stationäre Einrichtungen.

Mit zwei Verfügungen vom 26. Oktober 2023 stellte die Stadt Pforzheim fest, dass die beiden von der Antragstellerin betriebenen Einrichtungen stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes seien und untersagte den Betrieb dieser Einrichtungen unter Setzung einer Frist für die Abwicklung. Außerdem ordnete die Stadt einen Aufnahmestopp für neue Bewohner an.

Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen hat die Antragstellerin mit Ablauf der Abwicklungsfrist Ende Januar 2024 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht, den die 2. Kammer mit Beschluss vom 12. April 2024 (Az. 2 K 411/24) abgelehnt hat.

Nach Auffassung der 2. Kammer lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen durch die Stadt Pforzheim nicht die Voraussetzungen für die Annahme ambulant betreuter Wohngemeinschaften vor; deshalb seien jeweils die Regelungen für stationäre Einrichtungen anzuwenden. So handle es sich bei den beiden Einrichtungen nicht, was das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz verlange, um teilweise selbstverantwortete Wohngemeinschaften. Insbesondere fehle das hierfür von den Bewohnern beziehungsweise ihren Vertretern bestimmte und eingerichtete Gremium, das der Sicherung ihrer Selbstverantwortung diene. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass alle Bewohner den Anbieter sowie die Art und den Umfang zumindest der Pflegeleistungen frei wählen und die mit diesem Bereich zusammenhängende Alltagsgestaltung selbstbestimmt einrichten könnten. Zudem erbringe insbesondere die (wechselnde) Präsenzkraft der Antragstellerin, die nicht über eine entsprechende Ausbildung verfüge, in größerem Umfang auch Pflegeleistungen, obwohl diese nach den gesetzlichen Vorgaben gerade nicht mit pflegerischen Aufgaben betraut werden solle. Die Präsenzkraft solle vielmehr nur die allgemeine Versorgungssicherheit und das Wohlbefinden der Bewohner in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft gewährleisten. Die Einrichtungen seien nach ihrem Zweck darauf ausgerichtet, erheblich kognitiv und körperlich beeinträchtigte Personen mit Pflegebedürftigkeit unterzubringen und sie möglichst umfassend zu versorgen. Dies entspreche allerdings nicht der Vorstellung des Gesetzgebers von ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

Die 2. Kammer hat die Entscheidung auf der Grundlage der umfassenden Ermittlungen der Heimaufsicht der Stadt Pforzheim getroffen, die der Antragstellerin mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung gegeben hatte. Soweit die Antragstellerin nach Erlass der Verfügungen der Stadt Pforzheim Veränderungen in den Betrieben vorgenommen habe, ging die Kammer davon aus, dass diese nur „auf dem Papier“ stattgefunden hätten.

Der Beschluss (2 K 411/24) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. (LM)

(c) VG Karlsruhe, 18.04.2024


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