Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 15. Mai 2024 (Az.: VG 6 L 180/24) einen im Zusammenhang mit dem laufenden Wahlkampf für die Kommunalwahlen im Land Brandenburg gestellten Antrag der Brandenburger Vereinigten Bürgerbewegungen / Freien Wähler (BVB / FREIE WÄHLER) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bürgermeister der Stadt Bernau bei Berlin abgelehnt.

In der Sache wandte sich die politische Vereinigung dagegen, dass das Ordnungsamt der Stadt Bernau zahlreiche ihrer Wahlplakate aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt hat, die mutmaßlich unter Verstoß gegen Auflagen in der zugrundeliegenden Sondernutzungsgenehmigung angebracht worden waren. Mit dem gerichtlichen Eilantrag wollte die BVB / FREIE WÄHLER erreichen, zukünftig im Regelfall über festgestellte Verstöße vorab informiert zu werden und die Gelegenheit bekommen, ihre Plakate selbst abzuhängen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) besteht hierauf jedoch kein Anspruch. Das Verwaltungsgericht führte hierzu unter anderem aus, dass ein unmittelbares Einschreiten der Behörde nach dem Brandenburgischen Straßengesetz rechtmäßig ist. Der grundsätzlich gegebene Anspruch auf Sichtwerbung für Wahlen als Wahlkampfmittel besteht nicht schrankenlos, sondern nur in – nach Umfang und Aufstellungsort – angemessener Weise. Ein unmittelbares Einschreiten sei gerechtfertigt, wenn im Einzelfall eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs von falsch angebrachten Wahlplakaten ausgeht. Auch sei die unmittelbare Entfernung zur Wahrung des bei politischen Wahlen zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatzes und des besonderen Gebots der Chancengleichheit aller Wahlmitbewerber ausnahmsweise geboten. Es sei davon auszugehen, dass der mit dem sog. gestreckten Verfahren verbundene zeitliche Aufwand die personellen Kapazitäten der Stadt Bernau bei Berlin übersteigen würde. Dies könnte für einzelne Wahlbewerber zu einem ungerechtfertigten Vorteil in der Sichtbarkeit rechtswidrig aufgehängter Wahlwerbung führen.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2024 (VG 6 L 180/24)

(c) VG Frankfurt (Oder), 21.05.2024

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