Der für Asylrecht zuständige 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat es abgelehnt, die Berufung eines in der Online-Berichterstattung des MDR (vom 16. November 2023) als „Destiny“ bekannt gewordenen Asylbewerbers aus Nigeria gegen ein sein Asylbegehren zurückweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zuzulassen. Im Verfahren um die Zulassung der Berufung sei weder der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel noch die grundsätzliche Bedeutung seines Verfahrens in einer den gesetzlichen Maßgaben entsprechenden Weise dargetan worden.

Der Kläger habe sich darauf berufen, dass ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei, weil mehrere Fragen seiner Prozessbevollmächtigten und seine Antworten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dazu, wie er seine vorgetragene Homosexualität in Deutschland lebe, nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien. Dieser Vortrag betreffe nicht die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Kläger rechtliches Gehör gewährt habe, denn aus dem Urteil ergebe sich, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und ausführlich dargelegt habe, welche Aspekte
zu der Überzeugung des Gerichts führten, dass der Vortrag zur sexuellen Orientierung des Klägers nicht glaubhaft war. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Frage, „ob homosexuellen Personen in Nigeria staatliche und nichtstaatliche Verfolgungshandlungen drohen,
die an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen“, in einem möglichen Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt werden müsste, denn er habe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das davon überzeugt war, dass der Kläger nicht homosexuell sei, nicht erfolgreich angegriffen. Allein die Behauptung von Zweifeln an der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe im Asylprozess, in dem nur in einem beschränkten Maße Rechtsmittel zulässig seien, nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 3 ZKO 257/23 –
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 4 K 639/22 Ge

(c) OVG Thüringen, 07.02.2024

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