Die Beschwerde einer Mutter gegen die Anordnung von drei Tagen Ersatzzwangshaft gegen sie, um sie zur Anmeldung ihres Sohnes an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zu bewegen, hatte aus formalen Gründen Erfolg. Der Antrag des Schulamtes Dithmarschen auf Anordnung der Ersatzzwangshaft genügte laut einer gestrigen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 3 O 6/24) nicht den gesetzlichen Formanforderungen. Der Antrag war beim Verwaltungsgericht lediglich als Brief eingegangen. Derartige Anträge müssen durch Behörden aber mittlerweile in elektronischer Form gestellt werden.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Verpflichtung der Mutter durch das Schulamt, ihren Sohn an einer Schule anzumelden, hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht geäußert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage der Mutter gegen diese Verpflichtung abgewiesen wurde, ist rechtskräftig. Eine erneute Überprüfung der Maßnahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wäre deshalb nicht erfolgt.

(c) OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2024

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