Die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtags ist nicht verpflichtet, eine Liste der Gutachten, die der Wissenschaftliche Dienst des Landtags in der 18. Wahlperiode erstellt hat, herauszugeben. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gestern in einem Verfahren entschieden, das zwischenzeitlich auch das Bundesverwaltungs- und das Landesverfassungsgericht beschäftigt hatte (Az. 6 LB 8/24).

Die Vorsitzende Richterin des 6. Senats, Christine Nordmann, stellte in der mündlichen Urteilsbegründung klar, dass das Informationszugangsgesetz des Landes (IZG) zwar grundsätzlich Anwendung auf die Landtagspräsidentin als Behörde finde. Allerdings greife hinsichtlich der für die Fraktionen, die Ausschüsse und den Ältestenrat erstellten Gutachten der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG. Danach ist der Landtag nicht informationspflichtige Stelle, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt. Für im Auftrag der Fraktionen erstellte Gutachten stelle das Gesetz dies ausdrücklich klar. Der Senat habe sich im Ergebnis der Wertung des Landesverfassungsgerichts angeschlossen, dass diese Vorschrift nicht gegen die Landesverfassung verstoße.

Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Liste. Zwar könne die Konvention unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Zugang zu Informationen begründen. Diese lägen hier aber nicht vor, weil schon kein besonderes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Liste erkennbar sei und der Kläger auch keine der Presse vergleichbare Wächterfunktion einnehme.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

(c) OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024

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