Die anlässlich des Rückspiels im Europa League-Halbfinale zwischen Bayer 04 Leverkusen und AS Rom am 18. Mai 2023 geplante Versammlung von Fußballfans darf nicht auf dem Friedrich-Ebert-Platz in Leverkusen stattfinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.
Der Antragsteller, ein Dachverband der Fans von Bayer 04 Leverkusen, hatte für den 18. Mai 2023 eine Versammlung von Fußballfans angemeldet. Diese sollte auf dem Friedrich-Ebert-Platz in Leverkusen starten und sich von dort Richtung Stadion bewegen. Das Polizeipräsidium Köln verfügte am 8. Mai 2023 eine Beschränkung der Versammlung, wonach dieser stattdessen eine Grünfläche in Leverkusen-Opladen als Versammlungsort zugewiesen und die Aufzugsstrecke entsprechend modifiziert wurde. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 15. Mai 2023 ab. Die vom Antragsteller daraufhin erhobene Beschwerde hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die örtliche Verlegung der Versammlung ist voraussichtlich rechtmäßig, weil bei einer Durchführung auf dem Friedrich-Ebert-Platz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Auf dem Friedrich-Ebert-Platz kann das Fanlager von Bayer 04 Leverkusen nicht strikt von den anreisenden Auswärtsfans getrennt werden. Dem Verwaltungsgericht ist in der Einschätzung zu folgen, dass in diesem Fall mit gegenseitigen Provokationen und körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Eine Anreise der Auswärtsfans zum Friedrich-Ebert-Platz ist kurzfristig nicht zu verhindern, weil Bayer 04 Leverkusen diesen bereits Ende April – vor der Versammlungsanmeldung – im Rahmen der UEFA-Regularien als sogenannten Meeting-Point für die Fans der AS Rom benannt hatte. Ein Zusammentreffen rivalisierender Fangruppen lässt sich auch nicht durch sonstige polizeiliche Maßnahmen wirksam verhindern. Aufgrund der über den gesamten Tag verteilten Anreise der Fans von AS Rom ist die Einrichtung eines Sammelpunkts zwingend erforderlich, um eine Trennung der Fangruppen und die Eskortierung der Fans von AS Rom zum Stadion sicherzustellen. Ein alternativer, für diese Zwecke geeigneter Sammelpunkt ist nicht vorhanden. Im Übrigen geht angesichts der betroffenen Rechtsgüter auch eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 504/23 (I. Instanz: VG Köln 20 L 890/23)
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung vom 17. Mai 2023