
Münster, 27. August 2026 (JPD). Eine konfessionslose Schülerin muss vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Katholische Grundschule Nikolausschule in Bonn aufgenommen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 26. August 2026 entschieden und damit eine vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Die Nikolausschule ist für die Schülerin die nächstgelegene Grundschule. Die Schulleiterin hatte ihren Aufnahmeantrag dennoch abgelehnt, weil sämtliche 56 verfügbaren Schulplätze bereits vergeben worden seien. Dabei hatte sie unter anderem sechs katholische Kinder aufgenommen, für die jeweils eine andere Bekenntnisschule näher an ihrem Wohnort liegt.
Die konfessionslose Schülerin legte dagegen Widerspruch ein und beantragte zugleich Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses lehnte ihren Antrag ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts waren sämtliche in der Gemeinde wohnenden katholischen Kinder unabhängig von der Entfernung zur Schule vorrangig aufzunehmen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OVG NRW Erfolg.
Wohnungsnähe bleibt maßgebliches Kriterium
Nach Auffassung des 19. Senats hat die Schülerin Anspruch auf einen Platz an der Nikolausschule. Ihre Eltern seien mit einer Unterrichtung und Erziehung im Sinne des katholischen Bekenntnisses einverstanden.
Das Aufnahmeverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil die Schulleiterin sechs katholische Kinder vorrangig berücksichtigt habe, obwohl für diese jeweils eine andere Bekenntnisschule die nächstgelegene gewesen sei.
Bekenntnisangehörige Kinder hätten nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz zwar einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ihres Bekenntnisses. Dieser Anspruch beziehe sich jedoch – ebenso wie bei anderen Kindern – grundsätzlich auf die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart.
Ein genereller Vorrang konfessionsgebundener Kinder an sämtlichen Bekenntnisschulen einer Gemeinde unabhängig von der Entfernung zum Wohnort lasse sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Landesverfassung ableiten.
OVG gibt frühere Rechtsprechung auf
Das Gericht setzte sich dabei auch ausdrücklich von Teilen seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt aus der Landesverfassung einen Vorrang konfessionsgebundener Schüler unabhängig vom Kriterium der Wohnungsnähe hergeleitet hatte, hält er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Die bestehenden schulgesetzlichen Regeln trügen dem besonderen Charakter von Bekenntnisschulen bereits ausreichend Rechnung. Konfessionsangehörige Kinder hätten einen einklagbaren Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der für sie nächstgelegenen Bekenntnisschule. Dadurch werde im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten hinreichend gewährleistet, dass Kinder des jeweiligen Bekenntnisses diese Schulen besuchen können.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2026 – 19 B 830/26
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln – 10 L 1431/26


