
Karlsruhe/Leipzig, 27. August 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Justizvollzugsbeamten und zweier Gefangener wegen Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung bestätigt. Der 6. Strafsenat verwarf die Revisionen der drei Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Das Landgericht hatte den als Beamten in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt tätigen Angeklagten wegen Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die beiden Mitangeklagten erhielten wegen Bestechung in jeweils vier Fällen Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten beziehungsweise drei Jahren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte zu den Aufgaben des Beamten unter anderem die Bewachung von Gefangenen. Die beiden Mitangeklagten waren in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert.
Der Beamte vereinbarte demnach unabhängig voneinander mit beiden Gefangenen, gegen Bezahlung Gegenstände in die Anstalt einzuschmuggeln, deren Besitz dort verboten war. In insgesamt acht Fällen brachte er nach vorheriger Bestellung unter anderem Mobiltelefone und SIM-Karten in die Justizvollzugsanstalt.
Dafür erhielt der Beamte jeweils bis zu 500 Euro. Die beiden Gefangenen nutzten die eingeschmuggelten Gegenstände entweder selbst oder verkauften sie an Mitgefangene weiter.
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts. Die umfassende Überprüfung aufgrund ihrer Sachrügen ergab nach Angaben des Bundesgerichtshofs jedoch keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil.
Der 6. Strafsenat verwarf deshalb die Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. August 2026. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2026 ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2026 – 6 StR 271/26
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Urteil vom 6. Februar 2026 – 46 KLs 4212 Js 90414/23 (4/25)




