
Münster, 20. August 2026 (JPD). Die Städtische Realschule Gevelsberg muss einen Schüler vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 aufnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. August 2026 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Ergebnis bestätigt.
Die Schule hatte den Aufnahmeantrag mit der Begründung abgelehnt, sämtliche verfügbaren Plätze seien bereits an andere Kinder vergeben. Der Schüler legte dagegen Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Arnsberg einstweiligen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Schulleiter, den Schüler vorläufig aufzunehmen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
OVG sieht noch zwei freie Schulplätze
Nach Auffassung des für Schulrecht zuständigen 19. Senats ist die Aufnahmekapazität der vierzügigen Realschule entgegen der Einschätzung des Schulleiters derzeit noch nicht ausgeschöpft. Es seien zwei freie Plätze vorhanden. Der antragstellende Schüler könne einen davon beanspruchen.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass er auf der Warteliste lediglich Platz 102 belegt. Neben ihm habe zuletzt nur noch ein weiterer abgelehnter Bewerber Widerspruch gegen die Aufnahmeentscheidung eingelegt.
Die Ablehnungsentscheidungen gegenüber den übrigen nicht aufgenommenen Bewerbern seien dagegen unanfechtbar geworden. Zwischen diesen Bewerbern und dem Antragsteller bestehe deshalb keine Konkurrenz um die noch vorhandenen Plätze mehr.
Anders bei erst nachträglich frei werdenden Plätzen
Das Oberverwaltungsgericht unterschied diese Konstellation ausdrücklich von Fällen, in denen ein Schulplatz erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens frei wird, etwa weil ein zunächst aufgenommenes Kind wegzieht.
Ein solcher nachträglich frei gewordener Platz müsse weiterhin interessierten Kindern nach der Reihenfolge der Warteliste angeboten werden. Dies gelte auch dann, wenn die ursprüngliche Ablehnung ihres Aufnahmeantrags bereits bestandskräftig geworden sei.
Grund dafür ist nach Auffassung des Gerichts, dass eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der zuvor ergangenen bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung nicht erfasst wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2026 – 19 B 662/26
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Arnsberg – 10 L 564/26



