G20-Proteste 2017: Versammlungsverbote in Hamburger Innenstadt rechtmäßig

Hamburg, 20. August 2026 (JPD). Das während des G20-Gipfels 2017 ausgesprochene Verbot zweier in der Hamburger Innenstadt geplanter Versammlungen war rechtmäßig. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschieden und damit ein zuvor zugunsten der Veranstalterin ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Die Klägerin hatte für den 7. Juli 2017 zwei Versammlungen unter dem Motto „Freihandel Macht Flucht“ angemeldet. Als Veranstalter war jeweils Attac Deutschland angegeben. Eine Kundgebung sollte vor dem „Afrika-Haus“ in der Großen Reichenstraße, eine weitere vor der Hamburger Geschäftsstelle des Afrika-Vereins der deutschen Wirtschaft am Neuen Jungfernstieg stattfinden. Erwartet wurden jeweils rund 50 Teilnehmer.

Beide Veranstaltungsorte lagen innerhalb eines Bereichs, in dem die Stadt Hamburg aufgrund einer Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 während des G20-Gipfels Versammlungen untersagt hatte. Die Regelung galt vom Morgen des 7. Juli bis zum Nachmittag des 8. Juli 2017 und erfasste unter anderem Bereiche zwischen dem Flughafen und den Veranstaltungsorten sowie Hotels der Staatsgäste.

Die Stadt teilte der Klägerin mit, dass die beiden Versammlungen an den geplanten Orten nicht stattfinden dürften. Außerhalb des von der Allgemeinverfügung erfassten Bereichs seien Veranstaltungen hingegen möglich.

OVG sieht Gefahr von Blockaden

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wäre die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der beiden Versammlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet gewesen. Es habe insbesondere die Gefahr gezielter oder faktischer Blockaden von Transport- und Fahrtrouten bestanden, die für die Durchführung des G20-Gipfels erforderlich gewesen seien.

Eine unmittelbare Gefahr habe sich zwar nicht allein aus Erkenntnissen über die beiden konkreten Versammlungen ergeben. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass sie Teil eines außergewöhnlich umfangreichen Gesamtprotestgeschehens gewesen wären.

Dabei habe mit der Teilnahme mehrerer Tausend gewaltbereiter Personen gerechnet werden müssen. Dieses Gesamtgeschehen durfte nach Auffassung des Gerichts bei der Gefahrenprognose berücksichtigt werden.

Das Versammlungsverbot sei zudem verhältnismäßig gewesen. Es habe dazu gedient, prognostizierten Gefahren für Gipfelteilnehmer, Demonstranten, Polizeikräfte und unbeteiligte Dritte sowie für die Durchführung des Gipfels selbst zu begegnen.

Verwaltungsgericht hatte Verbot noch für rechtswidrig erklärt

Bereits vor dem Gipfel hatte die Klägerin versucht, die Versammlungen gerichtlich durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte einen Eilantrag am 30. Juni 2017 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls ohne Erfolg.

Im späteren Hauptsacheverfahren entschied das Verwaltungsgericht jedoch mit Urteil vom 25. Februar 2022 zugunsten der Klägerin. Es stellte fest, dass das Versammlungsverbot hinsichtlich ihrer beiden Veranstaltungen rechtswidrig gewesen sei und sie in ihren Rechten verletzt habe.

Auf die Berufung der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil nun geändert und die Feststellungsklage abgewiesen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nach Angaben des Gerichts noch nicht vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 2026 – 4 Bf 162/22

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