OVG NRW weist Rechtsbehelfe wegen behaupteter Völkerrechtsverletzungen zurück

Münster, 26. August 2026 (JPD). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in zwei getrennten Verfahren Rechtsbehelfe zurückgewiesen, mit denen sich die Antragsteller jeweils auf eine Verletzung des Völkerrechts durch die Bundesrepublik Deutschland berufen hatten. Die Entscheidungen betreffen zum einen Liegenschaften des deutschen Marinekommandos in Rostock und zum anderen zwei von Deutschland geleaste Drohnen des Typs German Heron TP.

In dem ersten Verfahren wollte ein Bürger aus Brandenburg erreichen, dass der Betrieb von Liegenschaften des Marinekommandos in Rostock eingestellt wird. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit Beschluss vom 21. August 2026 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und sah für das Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach Auffassung des 4. Senats ergibt sich weder aus den geltend gemachten Verletzungen völkerrechtlicher Verträge noch aus einer behaupteten Grundrechtsverletzung ein hinreichend aussichtsreicher Anspruch auf die begehrte Anordnung.

Insbesondere vermittelten rein staatengerichtete Normen des Völkerrechts wie der sogenannte Zwei-Plus-Vier-Vertrag oder das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta auch durch ihre Einbeziehung in das nationale Recht nach Art. 25 GG keine subjektiven Rechte des einzelnen Antragstellers.

Zudem sah das Gericht weder Anhaltspunkte für völkerrechtswidrige militärische Handlungen Deutschlands, die den Antragsteller unmittelbar bedrohten, noch für eine mittelbare Gefährdung eigener geschützter Rechtsgüter durch Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder international anerkannter Menschenrechte durch Drittstaaten.

In einem zweiten Verfahren scheiterte ein im Gazastreifen lebender Palästinenser mit dem Versuch, der Bundesregierung den Einsatz zweier Drohnen des Typs German Heron TP bei Kampfhandlungen in Gaza untersagen zu lassen. Die Bundeswehr hatte die Drohnen aus Israel geleast und Israel nach dem Angriff der Hamas im Oktober 2023 überlassen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit Beschluss vom 25. August 2026 ebenfalls eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung hinsichtlich des Einsatzes der Drohnen eine ihm gegenüber bestehende grundrechtliche Schutzpflicht für sein Leben verletze.

Das Bundesministerium der Verteidigung habe offiziell mitgeteilt, dass die betreffenden Drohnen seit Anfang 2025 nicht mehr von Israel genutzt würden. Der Antragsteller habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass Deutschland Israel die Drohnen weiterhin überlasse.

Daran änderten nach Auffassung des Gerichts auch die vom Antragsteller vorgetragenen Hinweise auf erhebliche und systematische Verstöße der israelischen Armee gegen Vorschriften des humanitären Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung nichts. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass gerade die streitgegenständlichen deutschen Drohnen weiterhin eingesetzt würden.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21. und 25. August 2026

Az. 4 B 456/25, 4 E 224/25 – Marinekommando Rostock
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az. 21 L 101/25

Az. 4 B 292/25 – Drohnenüberlassung an Israel
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az. 21 L 2376/24

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