Dass ein Testament nicht zwingend auf einem  weißen Blatt Papier entstehen muss, zeigt ein Fall des 3. Zivilsenates. Verstorben  war ein Gastwirt aus Ostfriesland. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die  Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock  vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier  „X“ genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich „X bekommt alles„. 

Das Amtsgericht Westerstede sah die Partnerin nicht als  Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit  dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille. 

Der auf das Erbrecht spezialisierte Senat des  Oberlandesgerichts gelangte zu einer anderen Bewertung. Der handschriftliche  Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament. Der Senat war aufgrund der  Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint  habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass  verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest.  Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als  Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der  Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des  Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum  anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille  des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine  Unterschrift trage. Der Senat stellte die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin  fest.  

OLG Oldenburg, Az. 3 W 96/23 

(c) OLG Oldenburg, 13.03.2024

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