Die Betreiberin des stillgelegten Kernkraftwerks in Hamm-Uentrop klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen, um deren angebliche Verpflichtung feststellen zu lassen, ihr die notwendigen finanziellen Mittel für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs oder einen Abbruch des Kernkraftwerks zur Verfügung zu stellen.

Bei dem im Jahr 1987 in Betrieb genommenen und bereits im Jahr 1989 wieder stillgelegten Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop handelt es sich um den Prototyp eines Thorium-Hochtemperatur-Reaktors, der sich seit 1997 für die Abklingphase im sogenannten „sicheren Einschluss“ befindet. Die Kosten für die Errichtung des Reaktors trug zum größten Teil die Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 1971 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen ersten sogenannten Risikobeteiligungsvertrag ab, mit dem sich der Bund und das Land gegenüber der Klägerin verpflichteten, sich an den Verlusten des Reaktorbetriebs zu beteiligen. Mit weiteren Verträgen in den Jahren 1983 und 1989 erhöhten Bund und Land ihre Beteiligungen an den Betriebsverlusten und den Kosten einer – früher als ursprünglich erwarteten – Stilllegung des Kernkraftwerks. Der Rahmenvertrag aus dem Jahr 1989 enthält unter anderem die Klausel:

„Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden.“

Gestützt auf diese Klausel hat die Klägerin die Beklagten als verpflichtet angesehen, ihr die finanziellen Mittel, die für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kernkraftwerks erforderlich werden, zur Verfügung zu stellen.

Mit Urteil vom 30.08.2024 hatte das Landgericht Düsseldorf – 10 O 59/23 – die Klage abgewiesen (s. Pressemitteilung vom 30.08.2024).

Gestern hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Ludolf Schrader das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt und entschieden, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Nach der Auslegung des Vertrags, die neben dem Wortlaut und der Stellung der Klausel im Vertrag insbesondere auch die Interessenlage der Vertragsparteien sowie die Begleitumstände des Vertragsabschlusses berücksichtigen müsse, solle damit lediglich klargestellt werden, dass die Klägerin weder von ihren Gesellschaftern noch von den Beklagten nach der Herstellung des sicheren Einschlusses und der Abklingphase noch finanzielle Mittel für weitere Maßnahmen verlangen könne. Vielmehr bleibe es im Falle einer dann auftretenden Unterkapitalisierung der Klägerin der dem Rahmenvertrag entzogenen öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Beklagten für die Kernenergie überlassen, zu entscheiden, wie diese Situation im Interesse der öffentlichen Sicherheit geregelt werde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Aktenzeichen: I-16 U 363/24

OLG Düsseldorf, 06.06.2025

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