Veganer Likör darf „Likör ohne Ei“ heißen

Schleswig, 16. September 2026. Ein veganer Likör darf unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ verkauft werden. Der Begriff „Eierlikör“ darf dagegen nicht zur Bewerbung des Produkts verwendet werden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Geklagt hatte der Schutzverband der Spirituosen-Industrie gegen die Nachlass Warlich GmbH. Der Verband hielt bereits die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für einen Verstoß gegen die europäische Spirituosenverordnung. Danach ist die Bezeichnung „Eierlikör“ Produkten vorbehalten, die bestimmte Anforderungen erfüllen, darunter einen Mindestgehalt von 140 Gramm Eigelb je Liter.

Das OLG bestätigte insoweit die Vorinstanz. Die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ verwende weder den geschützten Begriff „Eierlikör“ noch stelle sie für sich genommen eine unzulässige Anspielung auf diese Spirituosenkategorie dar. Dass Verbraucher dennoch an Eierlikör denken könnten, beruhe vielmehr auf dem Erscheinungsbild des Produkts mit gelblicher Farbe und cremiger Konsistenz.

Die europäische Spirituosenverordnung erfasse nach Auffassung des Gerichts jedoch nur Anspielungen durch Begriffe, Wörter, Angaben, Marken, Abbildungen oder Zeichen. Eine allein durch das Erscheinungsbild des Getränks hervorgerufene gedankliche Verbindung falle nicht darunter.

Teilweise änderte das OLG die Entscheidung des Landgerichts Kiel allerdings ab. In der Werbung für den veganen Likör dürfe die geschützte Kategoriebezeichnung „Eierlikör“ nicht verwendet werden. Unzulässig seien deshalb sowohl Aussagen wie „der wie Eierlikör schmeckt“ als auch Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“. Auch Letztere hätten einen werbenden und verkaufsfördernden Charakter.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Auslegung der europäischen Spirituosenverordnung werfe grundsätzliche und höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfragen auf.

Az.: 6 U 49/25

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