Oberlandesgericht Schleswig erlaubt weitere Observation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters

Schleswig, 12. Juni 2026 (JPD) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die polizeiliche Observation eines als hochgradig rückfallgefährdet eingestuften Sexualstraftäters um weitere vier Wochen verlängert. Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 hob der 2. Zivilsenat eine gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts Kiel auf und gab einem entsprechenden Antrag der Polizei statt.

Der 49-jährige Mann aus Kiel war wegen Vergewaltigung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Verbüßung der Strafe hatten die Gerichte seit September 2025 wiederholt Maßnahmen zur Observation angeordnet. Das Amtsgericht Kiel hatte einen weiteren Verlängerungsantrag zuletzt mit der Begründung abgelehnt, für eine dauerhafte und zeitlich unbegrenzte Überwachung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Gericht bejaht konkrete Gefahr und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass § 185 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage für eine längerfristige Observation darstellt. Die Vorschrift sei verfassungskonform auszulegen und setze voraus, dass konkrete Tatsachen auf eine ihrer Art nach konkretisierte und zeitlich absehbare Gefährdung wichtiger Rechtsgüter schließen lassen. Diese Voraussetzungen sah der Senat nach umfassender Würdigung des Einzelfalls als erfüllt an.

Nach Auffassung des Gerichts sprechen die festgestellten Umstände dafür, dass der Betroffene ohne die Überwachungsmaßnahmen in absehbarer Zeit erhebliche Straftaten begehen könnte. Die Observation diene daher der Gefahrenabwehr.

Zugleich befasste sich das Gericht mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Die längerfristige Observation unter Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung greife schwer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Allein die Dauer der Überwachung führe jedoch nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit. Vielmehr sei jeweils eine Abwägung zwischen der Schwere der drohenden Straftaten und dem Grundrechtseingriff vorzunehmen.

Angesichts der prognostizierten erheblichen Straftaten und der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit sei die Fortsetzung der Maßnahmen derzeit noch gerechtfertigt, entschied das Gericht. Bestehende Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht, darunter die elektronische Aufenthaltsüberwachung mittels Fußfessel, bleiben von der Entscheidung unberührt.

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