Hotelgäste sind keine „Idealnutzer“: Kostenvorschuss für ungeeignete Türen und Handtuchhalter

Frankfurt am Main, 16. September 2026. Ein Werkunternehmer muss bei der Ausstattung eines Hotels damit rechnen, dass Türen von Gästen und Personal nicht immer schonend benutzt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Hotelbetreiber deshalb einen Kostenvorschuss für die Beseitigung mangelhafter Rauchschutztüren und Handtuchhalter zugesprochen.

Der Kläger hatte die Beklagte unter anderem mit dem Einbau von Rauchschutztüren zu den Hotelzimmern und von Handtuchhaltern beauftragt. Nach der Eröffnung des Hotels beanstandete er unter anderem abgebrochene Türschließer und instabile Handtuchhalter. Aufforderungen zur Mängelbeseitigung blieben erfolglos.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses von rund 44.000 Euro zunächst abgewiesen. Die Berufung des Hotelbetreibers hatte vor dem 9. Zivilsenat des OLG Frankfurt insoweit Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts waren sowohl die Rauchschutztüren als auch die Handtuchhalter mangelhaft, weil die verwendeten Materialien für den gewerblichen Einsatz in einem Hotel nicht geeignet waren. Bei den Türen konnten die Obertürschließer nicht dauerhaft mit den Türblättern verbunden werden und rissen deshalb aus.

Das Gericht sah darin keine Folge unsachgemäßer Nutzung. Beim Einbau von Hotelzimmertüren müsse vielmehr auch ein realistisches Nutzerverhalten berücksichtigt werden. Von Hotelgästen und Personal könne nicht erwartet werden, dass sie sich stets wie „Idealnutzer“ verhielten. Auch ein Zerren an der Tür oder ein Verkeilen könne noch zum üblichen Gebrauch gehören. Die Grenze sei erst bei Vandalismus erreicht.

Der Hotelbetreiber hatte nach Auffassung des OLG auch nicht verbindlich den Einbau eines bestimmten Türmodells vorgeschrieben. Die Leistungsbeschreibung habe kein konkretes Modell vorgegeben. Für den Anspruch auf Kostenvorschuss komme es zudem nicht auf ein Verschulden des Unternehmers an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Az.: 9 U 61/24

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