
Frankfurt am Main, 27. August 2026 (JPD). Ein Energieversorger darf die Versorgung eines Haushaltskunden wegen Zahlungsrückständen nicht unterbrechen, wenn er diesen zuvor nicht ordnungsgemäß über mögliche Gründe gegen eine Sperre informiert hat. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden.
Im konkreten Fall wollte ein Energieversorgungsunternehmen wegen Zahlungsrückständen die Versorgung eines Kunden unterbrechen lassen. Dafür sollte ein Mitarbeiter des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung in der Wohnung erhalten.
Das Landgericht Wiesbaden hatte den entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt ohne Erfolg.
Nach den gesetzlichen Vorgaben kann eine Versorgungsunterbrechung unter anderem bei Zahlungsverzug nach Mahnung und vorheriger Ankündigung erfolgen. Der Kunde muss zugleich einfach und verständlich darüber informiert werden, dass er Umstände vortragen kann, die eine Sperre unverhältnismäßig machen.
Hinweis auf Gefahr für Leib und Leben reicht nicht
Diese Informationspflicht hatte der Energieversorger nach Auffassung des OLG nicht erfüllt. Er hatte den Kunden lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Gründe mitteilen könne, die einer Sperre entgegenstünden, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.
Damit werde jedoch der unzutreffende Eindruck erweckt, nur eine solche Gefahr könne eine Versorgungssperre verhindern. Maßgeblich sei vielmehr allgemein, ob die Unterbrechung unverhältnismäßig wäre.
Eine solche Unverhältnismäßigkeit könne sich insbesondere aus einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder anderer Haushaltsmitglieder ergeben. Neben gesundheitlichen oder altersbedingten Umständen könnten auch weitere Gründe gegen eine Versorgungssperre sprechen.
Das Gericht beanstandete zudem, dass das Unternehmen dem Kunden lediglich eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme genannt hatte. Auch eine Mitteilung in Papierform oder per Fax müsse möglich sein.
Informationspflicht dient Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Die Informationsmängel führten nach Auffassung des Senats dazu, dass die Versorgung nicht unterbrochen werden durfte.
Zwar sehe der Gesetzeswortlaut eine ordnungsgemäße Information des Kunden nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine Sperre vor. Jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern müsse die Versorgung aber aufgrund von Sinn und Zweck der Regelung weiter gewährleistet werden.
Die Information solle den Kunden in die Lage versetzen, relevante Umstände mitzuteilen, damit der Energieversorger die Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung prüfen könne. Ein wirksamer Schutz vor unberechtigten Versorgungssperren sei nur gewährleistet, wenn die Information zuvor ordnungsgemäß erfolgt sei.
Das OLG verwies dabei auch auf die zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorgaben, die auf ein hohes Verbraucherschutzniveau zielten.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist unanfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. August 2026 – 5 W 18/26
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18. Juni 2026 – 9 O 129/26





