Kein Nachweis für Scheingeschäft: Kläger erhält Ferrari Daytona nicht zurück

Frankfurt am Main, 26. August 2026 (JPD). Wer ein Fahrzeug zurückverlangt und geltend macht, dessen Eigentum lediglich zum Schein auf einen anderen übertragen zu haben, trägt für das Vorliegen eines solchen Scheingeschäfts die Beweislast. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf dieser Grundlage die Herausgabeklage wegen eines Ferrari Daytona abgewiesen. Das am Mittwoch veröffentlichte Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger, Sohn eines wohlhabenden Unternehmers und Sammler insbesondere von Ferrari-Sportwagen, hatte den streitgegenständlichen Ferrari Daytona 1996 erworben. Sein inzwischen verstorbener Vater hatte zuvor ein baugleiches Fahrzeug gefahren. Nachdem der Wagen in den 2000er-Jahren nicht mehr verkehrssicher gewesen war, wurde er abgemeldet.

Der beklagte Kfz-Händler, mit dem der Kläger seit vielen Jahren befreundet war, erwarb 2006 einen weiteren Ferrari Daytona. Dabei handelte es sich um das frühere Fahrzeug des Vaters des Klägers, das später wiederum vom Kläger erworben wurde.

Der zunächst erworbene und nun streitige Ferrari wurde 2010 aus der Schweiz zum Beklagten nach Deutschland gebracht. Der Beklagte verfügte über Fahrzeugpapiere und Schlüssel und ließ den Wagen reparieren. Im Jahr 2012 bestätigte ihm der Kläger, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. Anschließend ließ der Beklagte den Ferrari auf sich zu und nutzte ihn.

Später verlangte der Kläger die Herausgabe des Wagens. Er machte geltend, die Eigentumsübertragung sei lediglich zum Schein erfolgt. Die Parteien hätten erreichen wollen, dass das Fahrzeug dauerhaft in Deutschland zugelassen werden könne. Ein tatsächlicher Wille, das Eigentum auf den Beklagten zu übertragen, habe dagegen nicht bestanden.

Das Landgericht Gießen gab der Klage zunächst statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt die Entscheidung jedoch und wies die Klage ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte der Kläger nicht beweisen, weiterhin Eigentümer des Ferrari zu sein. Zwar habe er zunächst ausreichend dazu vorgetragen, dass der Beklagte nur „pro forma“ als Eigentümer habe auftreten sollen. Der Beklagte habe diese Darstellung jedoch substanziiert bestritten.

Dieser trug vor, der Kläger habe nach der Reparatur des zweiten Ferrari Daytona kein Interesse mehr an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt und ihm den Wagen als Anerkennung für verschiedene Dienstleistungen übereignet.

Auch Äußerungen des Beklagten in einem früheren Scheidungsverfahren führten nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu keiner anderen Bewertung. Dort hatte er bestritten, Eigentümer des auf einen Wert von 600.000 Euro angesetzten Ferrari zu sein. Diese Angaben seien jedoch im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich erfolgt. Zudem spreche der weitere Umgang des Beklagten mit dem Fahrzeug dafür, dass er sich selbst als Eigentümer angesehen habe.

Damit habe der Kläger sein behauptetes fortbestehendes Eigentum beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Seine Angaben bei der informatorischen Anhörung seien wegen erheblicher Erinnerungslücken weitgehend unergiebig geblieben. Auch die vorgelegten Rechnungen und sonstigen Unterlagen belegten sein Eigentum nicht, zumal sie überwiegend nicht eindeutig dem streitgegenständlichen Fahrzeug hätten zugeordnet werden können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. August 2026, Az. 3 U 20/26

Vorinstanz: Landgericht Gießen, Urteil vom 21. Januar 2026, Az. 2 O 195/25

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