
Frankfurt am Main, 13. August 2026 (JPD). Eine Versandapotheke darf nicht mit der Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ werben, wenn wesentliche Angaben zur Berechnung des tatsächlich gewährten Rabatts fehlen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren entschieden.
Der zuständige 6. Zivilsenat untersagte der Versandapotheke die beanstandete Werbung und änderte damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ab, das den Eilantrag zuvor zurückgewiesen hatte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Werbung irreführend, weil Verbrauchern wesentliche Informationen über die Berechnung beziehungsweise Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten werden. Ein Verbraucher müsse grundsätzlich in der Lage sein, vor einer Entscheidung für das Angebot zu erkennen, mit welchem Rabatt er tatsächlich rechnen könne.
Zwar wisse ein durchschnittlich informierter Verbraucher, dass die gesetzliche Zuzahlung für ein Medikament höchstens zehn Euro beträgt. Er könne deshalb davon ausgehen, dass ein darüber hinausgehender Rabatt durch weitere Bestellungen oder Zahlungen ausgeschöpft werden könne. Tatsächlich richte sich die Höhe des Rabatts jedoch nach einer gestaffelten Berechnung.
Danach werden bei einem Medikamentenpreis bis 59,99 Euro lediglich 2,50 Euro Rabatt gewährt. Bei Preisen bis 249,99 Euro beträgt der Rabatt fünf Euro, bis 999,99 Euro 15 Euro und erst bei einem Preis von mehr als 1.000 Euro die beworbenen 20 Euro.
Nach Auffassung des Senats ist gerade dieser Umstand für die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher wesentlich. Die Entscheidung für ein Angebot könne anders ausfallen, wenn ein Kunde wisse, dass er statt annähernd 20 Euro tatsächlich nur 2,50 Euro Rabatt erhalte.
Die Versandapotheke hatte die Berechnungsmethode zwar auf ihrer Webseite und in einem Fernsehwerbespot dargestellt. Nach den Feststellungen des Gerichts erschien der Hinweis jedoch erst auf der letzten Seite beziehungsweise in der letzten Sequenz des Spots und dort lediglich im Fußnotenbereich in kleiner Schrift. Gegenüber der gesprochenen Werbeaussage trete die Information damit deutlich in den Hintergrund. Verbraucher, die die Werbung nur akustisch wahrnähmen, könnten sie überhaupt nicht erfassen.
Dass der weit überwiegende Teil der gewährten Rabatte tatsächlich nur bei 2,50 Euro oder allenfalls fünf Euro liege, sei auch für einen verständigen Verbraucher unerwartet. Dies gelte selbst dann, wenn ihm bewusst sei, dass die Formulierung „bis zu“ keinen Anspruch auf den Höchstbetrag von 20 Euro verspreche.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5. August 2026 – 6 U 25/26
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Januar 2026 – 3-10 O 144/25






