
Frankfurt am Main, 15. Juli 2026 (JPD). Eine private Krankenversicherung muss die Kosten einer Hautstraffung nach einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung übernehmen, wenn der Eingriff nach objektiven medizinischen Maßstäben erforderlich war. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Die an einem Lipödem erkrankte Klägerin hatte in einer Privatklinik eine Fettabsaugung und eine anschließende Hautstraffung vornehmen lassen. Die Versicherung hielt die Hautstraffung für einen rein kosmetischen Eingriff und erstattete von den Gesamtkosten von rund 9.800 Euro zunächst lediglich etwa 1.400 Euro.
Objektiver medizinischer Maßstab entscheidend
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war auch die Hautstraffung im konkreten Fall medizinisch notwendig. Entscheidend sei nicht die Einschätzung der Versicherten oder des behandelnden Arztes, sondern ob es nach den medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbar gewesen sei, die Behandlung als notwendig anzusehen.
Ein Sachverständiger hatte die medizinische Indikation unter anderem damit begründet, dass die Klägerin auf einen Rollator oder Rollstuhl angewiesen war. Durch die dabei erforderliche enge Armhaltung habe ein erhöhtes Risiko für Reizungen in den nach der Fettabsaugung verbliebenen Hautfalten bestanden.
Das Gericht sprach der Klägerin weitere rund 1.400 Euro zu. Darüber hinausgehende Kosten waren teilweise nicht erstattungsfähig, weil einzelne Rechnungspositionen nicht mit dem Operationsbericht übereinstimmten oder erhöhte Gebührensätze nicht nachvollziehbar waren.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Februar 2026 – 3 U 99/25
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Juli 2025 – 2-30 O 3/22






