Sechs Meter hohe Bambushecke muss nicht zurückgeschnitten werden

Frankfurt am Main, 1. Juli 2026 (JPD). Eine mehr als sechs Meter hohe Bambushecke an einer Grundstücksgrenze muss nicht zurückgeschnitten werden, wenn die nachbarrechtlichen Grenzabstände eingehalten sind. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden und die Klage eines Grundstücksnachbarn vollständig abgewiesen.

Die Parteien sind Nachbarn und stritten über den Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über eine Begrenzung der Wuchshöhe auf drei Meter. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 2015 erneuerte, 28 Meter lange Mauer aus Betonprofilen abgestützt wird. Auf dieser Mauer errichtete die Beklagte 2018 einen ein Meter hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen. Hinter der Mauer pflanzte sie Bambus der Art Phyllostachys, der inzwischen eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht hat.

Der Kläger verlangte zunächst unter anderem die Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung, die Beseitigung der Grenzanlage, hilfsweise die Entfernung des Bambusses, äußerst hilfsweise dessen Rückschnitt auf einen Meter sowie Ersatz eines Mietausfallschadens von 14.440 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beklagte noch verpflichtet, den Bambus auf drei Meter zurückzuschneiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten änderte der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts diese Entscheidung nach Beweisaufnahme ab und wies die Klage vollständig ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambusses. Negative Einwirkungen einer Grundstücksnutzung seien nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn sie gegen eine Rechtsnorm verstießen, die das Eigentum im Interesse des Nachbarn beschränke.

Ein solcher Verstoß lag nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Bambus falle unter den Begriff der Hecke im Sinne des Hessischen Nachbarrechts. Trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich liege der für eine Hecke typische Dichtschluss vor. Der bei einer Wuchshöhe von mehr als zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 Metern sei nach den Feststellungen des vermessungstechnischen Sachverständigen gewahrt. Eine Höhenbegrenzung für Pflanzen, die diesen Abstand einhalten, sehe das Hessische Nachbarrecht nicht vor.

Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folge kein Rückschnittsanspruch. Das Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme greife nur ein, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten sei. Eine solche Ausnahme könne etwa bei einer erdrückenden Wirkung oder einem Gefühl des Eingemauertseins in Betracht kommen.

Diese Schwelle sah der Senat hier nicht erreicht. Nach der Ortsbesichtigung blieben die optischen Wirkungen der Bambushecke deutlich unterhalb einer erdrückenden oder dominierenden Wirkung. Eine ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung, die über die typische Sichtbehinderung einer üblichen Heckeneinfriedung deutlich hinausgehe, sei nicht feststellbar. Das große Grundstück des Klägers mit eigener Bepflanzung und einem großzügigen Wohnhaus behalte weiterhin eine eigenständige Nutzungscharakteristik.

Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine wandartige Wirkung. Die Lichtverhältnisse seien zudem maßgeblich durch die Nordseiten- und Waldrandlage sowie durch grenznahe Bebauung auf dem Grundstück des Klägers geprägt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Juli 2026 – 17 U 132/22
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Mai 2022 – 2/32 O 8/22
Zuvor: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 2025 – V ZR 185/23

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