
Frankfurt am Main, 18. August 2026 (JPD). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein gegen Meta verhängtes Ordnungsgeld wegen der verspäteten Löschung gerichtlich untersagter Facebook-Inhalte von 100.000 auf 75.000 Euro reduziert. Nach Auffassung des 16. Zivilsenats rechtfertigen Art und Dauer des Verstoßes sowie der Verschuldensgrad keine höhere Sanktion. Meta habe zwar grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich gehandelt.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren falsche Behauptungen über einen im Gazastreifen eingesetzten Soldaten, die auf Facebook veröffentlicht worden waren. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Meta auf Antrag des Soldaten am 23. März 2026 untersagt, die wahrheitswidrigen Äußerungen und Bilder weiter zu veröffentlichen. Für den Fall eines Verstoßes wurde ein Ordnungsgeld angedroht.
Anfang April waren drei der untersagten Beiträge weiterhin abrufbar. Der Soldat beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Meta entfernte die Posts schließlich 15 beziehungsweise 17 Tage nach Zustellung der Unterlassungsverpflichtung.
Das Landgericht setzte daraufhin ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro fest. Auf die Beschwerde von Meta reduzierte das Oberlandesgericht die Summe auf 75.000 Euro.
Kein vorsätzliches Verhalten von Meta
Anders als das Landgericht sah der Pressesenat keinen Vorsatz. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein generelles strukturelles Organisationsverschulden oder ein bewusst taktisches Vorgehen des Konzerns.
Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass Meta die Zahlung eines Ordnungsgeldes bewusst in Kauf nehme, weil eine Anpassung der internen Strukturen finanziell aufwendiger wäre. Das Unternehmen habe vielmehr branchenübliche Abläufe zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen dargestellt.
Allerdings habe Meta diese Strukturen im konkreten Fall nur unzureichend beziehungsweise verzögernd genutzt. Der Senat bewertete das Verhalten daher als grob fahrlässig. Das Unternehmen habe nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb die Löschung 15 beziehungsweise 17 Tage gedauert habe und welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt eingeleitet worden seien.
Auch mögliche Sprachprobleme ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn die Unterlassungsverfügung intern nicht unmittelbar auf Deutsch habe verstanden werden können, wäre nach Auffassung des Senats eine Übersetzung mithilfe entsprechender Software innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen. Inhaltliche Fragen, die eine längere Prüfung erforderlich gemacht hätten, seien ebenfalls nicht ersichtlich gewesen.
Reichweite der Beiträge bereits gesunken
Für eine Reduzierung des Ordnungsgeldes sprach nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch die begrenzte Wirkung der verspäteten Löschung. Die Beiträge seien bereits mehrere Monate alt gewesen und in der Facebook-Timeline mit zunehmendem Zeitablauf weiter nach unten gerutscht. Eine große zusätzliche Reichweite sei deshalb nicht mehr zu erwarten gewesen.
Zudem habe eine bereits erfolgte mediale Berichterstattung die Intensität der Auswirkungen der verzögerten Löschung vermindert. Wirtschaftliche Vorteile für Meta aufgrund des verspäteten Vorgehens seien ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Auch die Zahl der Verstöße sei geringer gewesen, als das Landgericht angenommen hatte.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juli 2026, Az. 16 W 32/26
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Mai 2026, Az. 2-03 O 128/26





