
Koblenz, 16. September 2026. Der Eigentümer einer durch einen Brand beschädigten Gebäudehälfte in Betzdorf muss das Haus zurückbauen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen früheren Eilbeschluss abgeändert und den Antrag gegen die Rückbauanordnung des Landkreises Altenkirchen abgelehnt.
Grund für die neue Entscheidung sind nach Angaben des Gerichts veränderte Umstände. Der Landkreis habe inzwischen eine fachliche Beurteilung zur Standsicherheit des Gebäudes vorgelegt. Damit sei die Tatsachengrundlage für die rechtliche Bewertung der Verfügung vervollständigt worden.
Nach Auffassung der Kammer ist die Rückbauverpflichtung offensichtlich rechtmäßig. Aus der sachverständigen Stellungnahme ergebe sich, dass das Gebäude nicht mehr standsicher und einsturzgefährdet sei. Seine Stabilität könne auch in der Gesamtstruktur nicht mehr wiederhergestellt werden.
Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde sei deshalb auf Null reduziert. Der Eigentümer habe nach dem Brand des benachbarten Hauses zudem nicht ausreichend dafür gesorgt, die von seinem Gebäude ausgehenden Gefahren zu beseitigen.
Besondere Bedeutung maß das Gericht auch der Lage des Hauses in der Fußgängerzone von Betzdorf bei. Der vollständige Rückbau sei nach dem derzeitigen Zustand die einzige Möglichkeit, die Gefahr zu beseitigen und rechtmäßige Zustände herzustellen. Weniger einschneidende Maßnahmen, mit denen das Gebäude bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gesichert werden könnte, seien nicht ersichtlich.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
Az.: 1 L 1041/26.KO


