
Koblenz, 30. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den angeordneten Rückbau einer durch einen Brand erheblich beschädigten Doppelhaushälfte in der Betzdorfer Fußgängerzone vorläufig gestoppt. Der Eilantrag des Eigentümers gegen die Verfügung der Kreisverwaltung Altenkirchen hatte Erfolg.
Das Gebäude war bei einem Brand im Januar 2024 erheblich beschädigt worden. Die unmittelbar angrenzende Hälfte des Doppelhauses wurde anschließend abgerissen. Im Juni 2026 ordnete die Kreisverwaltung an, auch die verbliebene Gebäudehälfte wegen erheblicher Bedenken an ihrer Standsicherheit unverzüglich zurückzubauen.
Der Eigentümer erhob dagegen Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs seien derzeit offen, entschieden die Richter.
Nach Auffassung des Gerichts spricht zwar vieles dafür, dass das Gebäude nicht mehr den Anforderungen an die Standsicherheit genügt. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich jedoch nicht abschließend entnehmen, ob von der Gebäudehälfte eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Passanten in der Fußgängerzone ausgehe und deshalb zwingend ein vollständiger Rückbau erforderlich sei.
In den Akten fehlten substantiierte und nachvollziehbare Bewertungen eines Sachverständigen. Zudem sei bislang nicht geklärt, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen könnten, um mögliche Gefahren zumindest bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwehren.
Die deshalb erforderliche Interessenabwägung fiel zugunsten des Eigentümers aus. Sollte sich der vollständige Abriss später als rechtswidrig erweisen, drohe ihm ein irreparabler Verlust. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass er den Brand nach Aktenlage nicht verursacht und bereits einen Bauantrag für den Wiederaufbau gestellt hatte.
Die Kreisverwaltung könne allerdings die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises einschließlich einer Bestandsaufnahme durchsetzen und notfalls eine Ersatzvornahme androhen. Eine abschließende sachverständige Bewertung könne nach Einschätzung des Gerichts innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eingeholt werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
Aktenzeichen: 1 L 807/26.KO



