Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück – Große Jugendkammer – hat heute, 18. August 2023, ihr Urteil in dem Verfahren um zwei junge Männer aus den Niederlanden wegen der Geldautomatensprengung in Wietzendorf sowie der anschließenden Verfolgungsfahrt durch die Polizei gesprochen, Aktenzeichen 3 KLs 5/23. Das Verfahren gegen den 20 Jahre alten Angeklagten, der sich im Gegensatz zu den anderen Angeklagten nicht in Untersuchungshaft befindet, wurde abgetrennt, nachdem dieser im heutigen Termin nicht erschienen war. Das Verfahren gegen ihn soll an einem anderen Tag fortgesetzt werden.

Der 22 Jahre alte Angeklagte wurde wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchten Diebstahls und Zerstörung von Bauwerken in Tatmehrheit mit versuchtem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, der 33 Jahre alte Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchten Diebstahls und Zerstörung von Bauwerken zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Dem Urteil war eine Verständigung zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung der beiden Angeklagten vorausgegangen.

Wie die Kammer in ihrer Urteilsbegründung ausgeführt hat, steht für sie fest, dass die beiden Angeklagten sowie der nunmehr gesondert verfolgte dritte Angeklagte durch eine vierte Person angesprochen wurden, ob die drei gemeinsam einen Geldautomaten sprengen wollten. Aus dem Erlös sollten die Angeklagten sowie der gesondert verfolgte Angeklagte je 25 Prozent erhalten. Weitere 25 Prozent sollte die vierte Person erhalten. Der gesondert verfolgte 20 Jahre alte Angeklagte fuhr hierbei das Tatfahrzeug. Die beiden nunmehr verurteilten Angeklagten nahmen die Sprengung an sich vor. Bei der anschließenden Rückfahrt in den Niederlanden wurden die Angeklagten durch mehrere Polizeifahrzeuge verfolgt. Um eine weitere Verfolgung zu verhindern, versuchte der 22 Jahre alte Angeklagte die Polizeibeamten mit einem Laserpointer zu blenden.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der beiden Angeklagten berücksichtigt, dass sie geständig waren und ihre Geständnisse durch die weitere Beweisaufnahme gestützt wurden, dass es zu keiner Gefährdung von Menschenleben gekommen ist, dass sie mit dem Erlös aus der Tat ihre Schulden begleichen wollten und dass die Angeklagten die Untersuchungshaft in Deutschland unter den Einschränkungen der Coronapandemie verbracht haben. Zulasten des 22 Jahre alten Angeklagten ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass er bei der Begehung der Straftat unter laufender Bewährung gestanden hat und durch die Tat ein hoher Schaden entstanden ist. Zu Lasten des 33 Jahre alten Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er über erhebliche Vorerkenntnisse verfügte, er unter mehrfacher Bewährung stand und ein hoher Sachschaden entstanden ist.

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit sowie dem Hang, hierfür Straftaten zu begehen, hat die Kammer nicht angenommen. Der Vorsitzende Richter der 3. Großen Strafkammer Hartmann führte hierzu unter anderem aus, dass aufgrund der Gesamtumstände keine Aussicht auf einen Therapieerfolg bestehe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

(c) LG Osnabrück, 18.08.2023

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