Die 6. Strafkammer des Landgerichts München II unter dem Vorsitz von VRiLG Feneberg hat am 17.08.2023 eine Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung bestätigt.

Der Angeklagte war vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt worden, nachdem er auf seinem öffentlichen Facebook-Account ein Video veröffentlicht hatte, in dem nach den Feststellungen des Gerichts die Novemberpogrome 1938 mit der Impfkampagne zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verglichen wurde.

Oberstaatsanwalt Andreas Franck – der Antisemitismusbeauftragte der bayerischen Justiz – führte in seinem Plädoyer aus, dass der Angeklagte ein Zündler sei, der als Politiker genau wisse, wo es brenne und dann Benzin ins Feuer schütte. Wenn der Holocaust zu einem willkürlichen Vergleichsobjekt für als unliebsam empfundene Maßnahmen degradiert werde, dann werde auch der Schutz von jüdischen Menschen vor antisemitischen Übergriffen geschleift.

Das Landgericht München II wertete das zahlreich geteilte und mit „Gefällt mir“ markierte Video in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft als Volksverhetzung. Der Vorsitzende hielt in der mündlichen Urteilsbegründung fest, dass das Video die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit der Willkür und dem Unrecht der Nationalsozialisten gegen die Juden in Deutschland gleichgesetzt habe. Von zahlreichen Kommentatoren bei Facebook sei das Video in diesem Sinn und als Aufruf, „auf die Straße zu gehen“, verstanden worden.

Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Angeklagten setzte die Kammer lediglich die Tagessatzhöhe von 60 € auf 30 € herab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft München steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen, das binnen einer Woche ab dem 17.08.2023 eingelegt werden müsste.

(c) LG München II, 18.08.2023

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