Muss ein Parkhausbetreiber Vorsorge dafür treffen, dass die bei ihm abgestellten Autos nicht von Unbekannten beschädigt werden?


Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei unbekannte Personen auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Pkw Geschlechtsverkehr hatten und dabei das Auto
beschädigten.

Der Kläger hatte seinen Mercedes in dem Parkhaus der Beklagten am Kölner Hauptbahnhof am Abend des 20.07.2021 abgestellt und das Parkhaus gegen 18.00 Uhr verlassen.


Als er mit dem Wagen am nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr zur Arbeit fahren wollte, musste er feststellen, dass sein Auto verschiedene Beschädigungen aufwies. An der Beifahrertür war der Lack an einer Stelle abgeplatzt, zudem waren auf der Motorhaube weitere Lackkratzer sowie leichte Eindellungen. Schließlich war auch der rechte Blinker des Pkw beschädigt und die am Außenspiegel befindliche Blinkerabdeckung abgesprungen.


Auf dem Video der Überwachungskamera des Parkhauses konnte man erkennen, dass zwei unbekannte Personen nachts in das Parkhaus gekommen waren und auf der Motorhaube des Pkw des Klägers Sex hatten. Im Anschluss daran verließen die beiden Personen das Parkhaus unbemerkt und ohne identifiziert werden zu können. Dem Kläger ist durch das Treiben auf seinem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 4.676,36 € entstanden. Zudem begehrt er von der Beklagten die Feststellung, dass auch zukünftige Schäden ersetzt werden, sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist der Meinung, dass es Aufgabe des Parkhausbetreibers und seiner Mitarbeiter gewesen sei, die Videoaufzeichnungen, die im ganzen Parkhaus gemacht werden, durchgehend zu beobachten und so ein solches Treiben direkt zu unterbinden. Wenigstens hätte die Beklagte so aufmerksam sein und die Polizei sofort rufen müssen, damit die Identität der Unbekannten hätte festgestellt werden können.


Das Landgericht hat nun entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatz zusteht. Zwar entstehen aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugeinstellvertrag verschiedene Pflichten. Allerdings gehen die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos bemerken oder gar verhindern zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden; das heißt, für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, kann er auf die Beklagte zukommen, diese kann entsprechend bei den Aufnahmen nachforschen und ggf. bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen. Im Normalfall wird dies auch erfolgreich sein, da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.


Auf dem Videofilm ist allerdings lediglich ein Zeitraum von 9 Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Es sei auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei hätte schnell genug vor Ort sein können. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen habe, dass die Vorgänge um seinen PKW mehrere Stunden angehalten haben sollen, hat das Gericht dies als verspätet zurückgewiesen. Der Kläger hätte dies früher, spätestens auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vortragen müssen.


Die Entscheidung vom 09.01.2023 zum Az. 21 O 302/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln, Pressemitteilung vom 27. Januar 2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner