Eine 41-Jährige Verkäuferin aus dem Raum Main-Spessart wurde vom Landgericht Würzburg wegen Beilhilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Dem Urteil ist eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten vorausgegangen.

Ihr damaliger Lebensgefährte war Teil einer dreiköpfigen Drogenhändlerbande, die in großem Stil mit Crystal Meth und kiloweise mit Amphetamin und Marihuana Handel trieb. Zusammen mit diesen drei Männern lebte die Angeklagte auf einem alten landwirtschaftlichen Anwesen. Von dort aus wurde schwunghafte Handel organisiert.

Angeklagt war die Frau, da sie bei Rauschgift-Beschaffungsfahrten als Fahrerin fungierte und zudem Drogenrechnungen von ihrem Bank- und Paypal-Konto bezahlte. Somit lautete der ursprüngliche Vorwurf in der Anklageschrift auch Beilhilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Eine Straftat für die § 30a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht. Selbst wenn wie hier „nur“ Beihilfehandlungen in Rede standen, wäre eine Freiheitsstrafe auf Bewährung in weite Ferne gerückt.

§30a BtMG nach Hinweis vom Gericht vom Tisch

Umso erleichterter war die Angeklagte als auf Hinweis des Gerichts keine Bandenmitgliedschaft mehr im Raum stand. Die Tätigkeiten der Angeklagten seien nur von untergeordneter Bedeutung für den Handel gewesen. Als einzöge mit Führerschein sei es nur logisch gewesen, dass sie gefahren ist. Dies reduzierte den Strafrahmen deutlich (siehe Hintergrund).

Somit blieben noch 30 Beschaffungsfahren für jeweils ca. 20 Gramm Crystal Meth und eine Fahrt zu einer Übergabe von 2 Kilogramm Amphetamin auf dem Tableau.

Auf Anregung ihres Verteidigers Jan Paulsen aus Würzburg verständigten sich alle Verfahrensbeteiligten: Ein fester Strafrahmen von 1 Jahr und 8 Monaten bis 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe für ein umfassendes Geständnis.

Dieses legte die Angeklagte dann auch über ihren Verteidiger ab: „Selbstverständlich habe sie gewusst, dass ihr damaliger Lebensgefährte mit Drogen handelte um seine Sucht zu finanzieren.“ Sie habe auch ganz genau gewusst, dass bei den Fahrten Drogen abgeholt wurden. Zudem habe sie auch ab und an selbst von den beschafften Drogen konsumiert.

Ermittler: „Wir waren völlig blind“

Der im Verfahrenskomplex ermittelnde Polizeibeamte bestätigte in seiner Aussage die Anklagevorwürfe und das Geständnis. Er gab einen umfassenden Überblick über die Ermittlungen und wie man der Bande auf die Schliche gekommen sei: bei einer Polizeikontrolle konnte man den Crystal-Meth-Lieferanten in der Nähe von Leipzig festnehmen. Die Auswertung dessen Handys brachte die Polizei auf die Spur des Drogen-Trios in Main-Spessart. „Die hatten wir bis dahin nicht auf dem Schirm“, so der Ermittler.

„Seine Mandantin hat unter dem laufenden Verfahren bereits sehr gelitten“, so Rechtsanwalt Paulsen in seinem Plädoyer. Den Führerschein habe die zweifache Mutter wegen des Strafverfahrens verloren und ihn bisher auch noch nicht wiederbekommen. Ihre Drogenabstinenz wies sie dem Gericht durch ein Haargutachten nach. Zudem lebe sie in gesicherten sozialen Verhältnissen: von dem Drogenumfeld habe sie sich vollständig abgewendet, und seit über 9 Jahren habe sie auch eine feste Arbeitsstelle. Zusammenfassend beantrage ihr Verteidiger 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung für seine Mandantin.

Abschluss des Verfahrenskomplexes „Drogendealer-WG“

Die 5. Strafkammer unter ihrem Vorsitzenden Boris Rauffeisen verurteilte die 41-Jährige zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt zur Bewährung. Zudem muss sie als Bewährungsauflage 1.8000 Euro an die Staatskasse zahlen.  

Die Angeklagte sei auf dem richtigen Weg und habe durch das Verfahren bereits mehrere Warnschüsse erhalten, so der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung.

Die Staatsanwaltschaft hatte 2 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe beantragt.

Mit diesem Urteil fand nun der Ermittlungskomplex gegen die „Drogdendealer-WG“ vor dem Landgericht einen Abschluss. Die drei Männer wurden in früheren Verfahren bereits zu Freiheitsstrafen zwischen 4 und 7 Jahren verurteilt.

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Rechtlicher Hintergrund: Bandenmitgliedschaft bei Drogendelikten

§ 30a BtMG sieht für bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Eine Bande ist strafrechtlich der verabredete, ernsthafte Zusammenschluss von mindestens drei Personen von im einzelnen noch unbestimmten Straftaten für eine gewisse Dauer. Ein von der früheren Rechtsprechung „gefestigter Bandenwille“ ist nicht mehr erforderlich.

Die Bandenmitgliedschaft bei Betäubungsmitteldelikten ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, so dass ein Gehilfe, der sich der Bande nicht angeschlossen hat, aus dem Grunddelikt zu bestrafen ist (vgl. BGH 5 StR 253/07).

Somit ist bei einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für jemanden, der nicht Teil der Band eist nicht § 30a BtMG, sondern § 29a BtMG mit einem Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren einschlägig.

Bei einem Gehilfen ist zudem der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

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