
Karlsruhe, 30.09.2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat das Kapitalanleger-Musterverfahren zum gescheiterten Versuch der Porsche Automobil Holding SE, die Volkswagen AG zu übernehmen, weitgehend abgeschlossen. Der II. Zivilsenat wies die Rechtsbeschwerden von Anlegern gegen einen Musterentscheid des Oberlandesgerichts Celle mit verschiedenen Maßgaben zurück.
Die Anleger hatten Porsche unter anderem vorgeworfen, zwischen März und Oktober 2008 ihre Absicht zum Aufbau einer qualifizierten Mehrheit bei Volkswagen fehlerhaft dementiert zu haben. Leerverkäufer machten zudem Schäden infolge des starken Kursanstiegs der VW-Stammaktie nach einer Porsche-Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 geltend. Der Kurs erreichte am 28. Oktober 2008 zeitweise 1.005,01 Euro.
Nach der Entscheidung des BGH bestand im maßgeblichen Zeitraum weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht von Porsche, seine Absichten beim Beteiligungsaufbau gegenüber dem Kapitalmarkt offenzulegen. Die veröffentlichten Mitteilungen seien aus Sicht eines verständigen Anlegers auch nicht grob unrichtig gewesen.
Bei der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 liege zwar nahe, dass sie irreführende Angaben über für die Bewertung der VW-Aktie erhebliche Umstände enthalten habe. Die weitere Umsetzung des Beteiligungserwerbs sei zu diesem Zeitpunkt erheblichen Risiken ausgesetzt gewesen. Ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB habe das Oberlandesgericht dennoch zutreffend verneint.
Kartell- und wettbewerbsrechtliche Feststellungsziele prüfte der BGH inhaltlich nicht. Diese seien in einem Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft.






