Wohnungseigentümer dürfen Streetart-Gemälde mehrheitlich beschließen

Karlsruhe, 25.09.2026 (JPD) – Wohnungseigentümer können die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes an einer Hochhausfassade grundsätzlich mit Mehrheit beschließen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und die Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen.

Eine solche künstlerische Fassadengestaltung sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und könne deshalb nach § 20 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschlossen werden.

Der Beschluss müsse auch nicht das spätere Aussehen des Kunstwerks im Detail festlegen. Ausreichend sei, wenn etwa Fläche, Kosten, Dauer und weitere Rahmenbedingungen bestimmt seien. Bei einem Kunstwerk müsse dem kreativen Prozess ein gewisser Freiraum verbleiben.

Der BGH stellte zudem klar, dass eine erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes nicht automatisch eine unzulässige grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage darstellt. Maßgeblich sei die Wohnanlage als Ganzes und die Würdigung des jeweiligen Einzelfalls.

Auch eine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer liege nicht schon deshalb vor, weil ihnen das Fassadengemälde weniger gefalle als anderen.

Aktenzeichen: V ZR 165/25

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