
Hannover, 30.09.2026 (JPD) – Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat der Arbeitnehmervereinigung Zentrum – Die alternative Gewerkschaft e. V. teilweise Werbe-, Informations- und Zugangsrechte in einem Betrieb zugesprochen. Eine Vertrauenskörperwahl innerhalb des Betriebs muss das Unternehmen dagegen nicht gestatten.
Der Rechtsstreit betrifft eine Tochtergesellschaft der Volkswagen AG, die in Isenbüttel eine Achsenproduktion betreibt. Zentrum e. V. hatte verlangt, dort eine Vertrauensleutewahl durchführen und damit verbundene Wahlkampf- und Werbemaßnahmen organisieren zu dürfen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage vollständig abgewiesen. Nach einer Beweisaufnahme stellte das Landesarbeitsgericht nun jedoch fest, dass Zentrum e. V. im Betrieb vertreten ist. Die Arbeitnehmervereinigung ist derzeit nicht tariffähig.
Nach Auffassung des LAG umfasst die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit auch gewerkschaftliche Werbemaßnahmen. Nach Abwägung mit den Interessen des Unternehmens müsse dieses entsprechende Aktivitäten an zwei bestimmten Tagen im Jahr außerhalb der Arbeitszeit im und vor dem Betrieb gestatten.
Die Durchführung einer Vertrauenskörperwahl innerhalb des Betriebs könne dagegen nicht verlangt werden. Eine solche Wahl sei auch außerhalb des Betriebsgeländes möglich.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.


