
Karlsruhe, 2. Juli 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Bamberg in dem sogenannten „Mordprozess ohne Leiche“ um die vermisste Sexarbeiterin Katina K. aufgehoben. Der Angeklagte war von der Bamberger Schwurgerichtskammer wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte mit der deutlich jüngeren Katina K. eine Beziehung geführt, die nicht nur sexueller Natur gewesen sein soll und von wiederholten größeren finanziellen Zuwendungen geprägt war. Im Sommer 2024 hätten beide geplant, den Lebensabend des Angeklagten gemeinsam in Bulgarien, der Heimat von Katina K., zu verbringen.
Kurz vor der geplanten Abreise kam es nach den Feststellungen des Landgerichts am Morgen des 1. August 2024 zu einem heftigen Streit. Hintergrund war demnach die Weigerung des Angeklagten, Katina K. die von ihr geforderten 50.000 Euro zu überlassen. Zudem soll sie verärgert gewesen sein, weil der Angeklagte nicht sie, sondern seinen Neffen als Alleinerben eingesetzt hatte. Katina K. habe daraufhin beschlossen, vorzeitig allein nach Bulgarien zurückzukehren.
Das Landgericht war davon ausgegangen, dass der Angeklagte in dieser Situation erkannte, dass die gemeinsamen Zukunftspläne zumindest erheblich gefährdet waren und für Katina K. seine Geldzuwendungen im Vordergrund standen. Noch während der Auseinandersetzung oder im Anschluss daran soll er den Entschluss gefasst haben, sie zu töten. Die Tat soll er am selben Tag nach 15.26 Uhr auf nicht näher feststellbare Weise ausgeführt haben. Die Leiche von Katina K. wurde trotz intensiver Suche nicht gefunden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil auf die Revision des Angeklagten wegen Fehlern in der Beweiswürdigung auf. Auch die zugrunde liegenden Feststellungen haben damit keinen Bestand. Die Sache muss nun erneut verhandelt werden.
Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Bamberg zurück.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2026 – 1 StR 115/26
Vorinstanz: Landgericht Bamberg, Urteil vom 17. Oktober 2025 – 27 Ks 1107 Js 11618/24




