
Erfurt, 18. Juni 2026 (JPD) Arbeitnehmer genießen den besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auch dann vor jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit, wenn sämtliche Zeiträume mit nur einem Schreiben beantragt wurden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschieden (Az. 2 AZR 213/25).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Juli 2024 Elternzeit für vier Zeitabschnitte bis Juli 2027 beantragt hatte. Für einen der Abschnitte beantragte er zugleich eine Teilzeittätigkeit. Der Arbeitgeber bewilligte die Anträge, kündigte das Arbeitsverhältnis jedoch im Oktober 2024 ordentlich, ohne zuvor die nach § 18 BEEG erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einzuholen.
Der Arbeitnehmer wandte sich gegen die Kündigung und machte geltend, er habe bereits den besonderen Kündigungsschutz für einen ab November 2024 beginnenden Elternzeitabschnitt genossen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos. Nach Auffassung des BAG war die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 BEEG unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz beginne grundsätzlich bereits mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Dieser sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz greife bei jedem wirksam beantragten Elternzeitabschnitt erneut ein.
Das Gericht stellte klar, dass § 16 BEEG ausdrücklich die Aufteilung der Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte zulasse. Daraus folge, dass Arbeitnehmer mehrfach Elternzeit verlangen können und für jeden Abschnitt den gesetzlichen Schutz genießen. Maßgeblich sei allein, dass Elternzeit wirksam beantragt wurde. Ob dies jeweils gesondert oder – wie im entschiedenen Fall – gebündelt in einem einzigen Schreiben erfolge, spiele keine Rolle.
Mit der Entscheidung stärkt das BAG die Rechtsposition von Beschäftigten, die ihre Elternzeit flexibel über mehrere Jahre verteilen. Der Gesetzeszweck verlange, dass Arbeitgeber den Schutz nicht dadurch umgehen können, dass sie das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines späteren Elternzeitabschnitts kündigen.
Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025 – 11 SLa 394/25.


