Folgenreiche Grätsche im Hobbyfußball begründet keine Haftung

Köln, 4. August 2026 (JPD). Ein Hobbyfußballer haftet nicht für die Knieverletzung eines Mitspielers, wenn sich nicht beweisen lässt, dass er bei einer Grätsche die Spielregeln grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Das hat das Landgericht Köln entschieden und eine auf Schadensersatz sowie 10.000 Euro Schmerzensgeld gerichtete Klage vollständig abgewiesen.

Die Parteien hatten 2024 gemeinsam an einem Fußballturnier im Bergischen Land teilgenommen. Sie spielten in derselben Mannschaft und gehörten einer privaten WhatsApp-Gruppe von Hobbyfußballern an. Vor dem Spiel soll der Beklagte in der Kabine angekündigt haben, „Blutgrätschen“ zu verteilen.

Bereits in der zweiten Minute des ersten Turnierspiels kam es zu dem folgenreichen Zusammenstoß. Der Kläger versuchte, einem gegnerischen Spieler den Ball abzulaufen. Der Beklagte, der als Verteidiger eingesetzt war, lief aus einer Entfernung von etwa vier bis fünf Metern heran und griff mit einer seitlich versetzten Grätsche in den Zweikampf ein.

Dabei brachte er sowohl den Gegenspieler als auch den Kläger zu Fall. Während der Gegner unverletzt blieb, erlitt der Kläger eine schwere Verletzung am rechten Knie. Er musste stationär behandelt und operiert werden.

Der Kläger warf seinem Mitspieler vor, ihn ohne Rücksicht auf mögliche Folgen mit gestrecktem Bein seitlich getroffen zu haben. Der Beklagte habe schwerere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Dafür spreche auch dessen vorherige Ankündigung in der Kabine. Zudem sei die Grätsche nicht mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger dem Gegner den Ball bereits abgenommen habe.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme sah das Landgericht diese Vorwürfe jedoch nicht als erwiesen an. Zwar seien Körper und Gesundheit des Klägers verletzt worden. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fehle es aber an einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungshandlung des Beklagten.

Das Gericht verwies auf die besonderen Haftungsmaßstäbe bei sportlichen Kampfspielen mit erheblichem Verletzungsrisiko. Die Teilnehmer nähmen grundsätzlich auch solche Verletzungen in Kauf, die bei regelgerechtem Verhalten oder geringfügigen Regelverstößen nicht vollständig vermieden werden könnten.

Beim Fußball müssten Spieler häufig innerhalb von Sekundenbruchteilen Chancen und Risiken abwägen. Deshalb dürfe der Sorgfaltsmaßstab nicht zu streng angesetzt werden. Eine Haftung komme regelmäßig erst in Betracht, wenn ein Spieler die geltenden Regeln in grober Weise verletze.

Auch ein objektiver Regelverstoß genüge nicht zwangsläufig. Verhaltensweisen, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, lösten grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht aus.

Den erforderlichen Nachweis eines grob fahrlässigen Regelverstoßes konnte der Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht führen. Aus den Aussagen mehrerer Mitspieler habe sich ergeben, dass die Grätsche zumindest auch der Eroberung des Balles gedient habe. Der Beklagte sei zudem nicht mit völlig überzogener Härte in den Zweikampf gegangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Köln, Urteil vom 21. Juli 2026 – 21 O 435/25

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