Raubüberfälle in Köln, Limburg und Frankfurt: Revision verworfen

Köln, 21. Juli 2026 (JPD). Die Verurteilung eines Mannes wegen seiner Beteiligung an einer Serie bewaffneter Überfälle auf Geldtransporteure in Köln, Limburg und Frankfurt am Main ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten einstimmig als unbegründet verworfen.

Das Landgericht Köln hatte ihn nach 105 Verhandlungstagen wegen besonders schweren Raubes und Beihilfe zum besonders schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach Überzeugung der Strafkammer war der Mann an drei der insgesamt vier Überfälle beteiligt.

Geldtransporter am Flughafen überfallen

Bei einem Überfall am Flughafen Köln/Bonn im März 2019 bedrohten der Angeklagte und ein Mittäter Geldtransporteure mit einem geladenen Sturmgewehr. Der Mittäter schoss einem der Transporteure in den Oberschenkel und verletzte ihn schwer. Die Täter erbeuteten Münzgeld im Wert von rund 400 Euro und setzten ihr Fluchtfahrzeug anschließend in Brand.

Bei den Überfällen in Limburg und Frankfurt am Main soll der Angeklagte jeweils die später verwendeten Fluchtfahrzeuge zur Verfügung gestellt haben. In Limburg wurden knapp 90.000 Euro, in Frankfurt 58.600 Euro erbeutet. Auch bei dem Überfall in Frankfurt wurde ein Geldtransporteur durch einen Schuss erheblich verletzt.

Verfahrensrügen ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof stellte bei der Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest. Auch die Verfahrensrügen zur Behandlung mehrerer Beweisanträge griffen nicht durch. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich teilweise bereits nicht um zulässige Beweisanträge; angesichts der dichten Beweislage habe auch keine weitere Aufklärungspflicht bestanden.

Das gegen den Haupttäter ergangene Urteil über 15 Jahre Freiheitsstrafe und anschließende Sicherungsverwahrung war bereits zuvor rechtskräftig geworden.

Landgericht Köln, Urteil vom 23. April 2024 – Az. 321 Ks 1/23
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2026 – Az. 2 StR 189/25

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