
Erfurt, 21. Mai 2026 (JPD) Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen dürfen die Zugehörigkeit zu einer Kirche als Einstellungsvoraussetzung verlangen, wenn dies wegen der konkreten Tätigkeit und zur Wahrung ihres religiösen Selbstverständnisses erforderlich ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Verfahren um eine Entschädigung wegen angeblicher Benachteiligung aufgrund der Religion.
Geklagt hatte eine konfessionslose Bewerberin, die sich 2012 auf eine befristete Teilzeitstelle bei einem Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland beworben hatte. Die Tätigkeit umfasste unter anderem die Erstellung eines Parallelberichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention, Stellungnahmen zu menschenrechtlichen Fragen sowie die Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. Laut Stellenausschreibung wurden die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer ACK-Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.
Die Klägerin wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen; die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber. Darin sah sie eine Benachteiligung wegen ihrer Konfessionslosigkeit und verlangte nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung von mindestens 9.788 Euro. Während das Arbeitsgericht ihr zunächst rund 1.958 Euro zugesprochen hatte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab.
Kirchenmitgliedschaft als gerechtfertigte berufliche Anforderung
Der Fall beschäftigte mehrfach höchste Gerichte. Nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte das BAG der Klägerin 2018 noch eine Entschädigung von rund 3.915 Euro zugesprochen. Dieses Urteil hob das Bundesverfassungsgericht 2025 auf und verwies die Sache zurück an das BAG.
Nach erneuter Verhandlung entschied der Achte Senat nun, dass kein Entschädigungsanspruch besteht. Zwar habe die Stellenausschreibung grundsätzlich eine Benachteiligung wegen der Religion indiziert. Diese sei jedoch nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt gewesen. Die Vorschrift erlaube unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sowie europarechtlicher Vorgaben eine unterschiedliche Behandlung, wenn die Kirchenzugehörigkeit eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle.
Das BAG sah diese Voraussetzungen bei der ausgeschriebenen Stelle insbesondere wegen der vorgesehenen Vertretung des kirchlichen Werks nach außen als erfüllt an. Damit rückte der Senat ausdrücklich von seiner früheren Entscheidung aus dem Jahr 2018 ab. Das Urteil erging am 21. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 8 AZR 194/25 (F).


