Stadtratswahl Saarlouis: OVG Saarland weist Klage gegen neue Sitzverteilung ab

Saarlouis, 21. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Berufung des Landesverwaltungsamtes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zur Stadtratswahl 2024 in Saarlouis erfolgreich abgeschlossen. Die Richter änderten die erstinstanzliche Entscheidung ab und wiesen die Klage eines früheren Wahlbewerbers von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Streitgegenstand war die Bewertung eines Stimmzettels, der nach Auffassung der Vorinstanz nicht eindeutig den Wählerwillen erkennen ließ.

Der Kläger hatte sich gegen einen Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 16. September 2024 gewandt, mit dem eine Wahlprüfung zur Einstufung eines Stimmzettels als gültig stattgegeben worden war. Nach dieser Entscheidung wurde das Ergebnis der Stadtratswahl vom 9. Juni 2024 neu festgestellt, wodurch der Kläger sein Mandat verlor und die Grünen nur noch zwei statt drei Sitze erhielten. Das Verwaltungsgericht hatte den Bescheid aufgehoben und den Stimmzettel wegen fehlender Eindeutigkeit des Wählerwillens als ungültig bewertet.

OVG Saarland: Wählerwille bei Kommunalwahl eindeutig erkennbar

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Einschätzung nicht und stellte fest, der streitige Stimmzettel lasse einen zweifelsfrei erkennbaren positiven Wählerwillen zugunsten der SPD erkennen. Das zusätzliche Kreuz sei lediglich als verstärkende Kennzeichnung innerhalb des Wahlvorschlags zu verstehen und nicht als widersprüchliche oder ablehnende Erklärung gegenüber einzelnen Bewerbern. Hinweise auf eine unzulässige negative Willensbekundung oder einen Vorbehalt gegen Teile des Wahlvorschlags sah der Senat nicht.

Damit sei die Bewertung der Stimme als gültig rechtmäßig gewesen, so das Gericht weiter. Diese Einstufung wirke sich unmittelbar auf die Sitzverteilung im Stadtrat aus und habe die Neufeststellung des Wahlergebnisses gerechtfertigt. Die Berufung des Landesverwaltungsamtes hatte damit Erfolg, die erstinstanzliche Entscheidung wurde aufgehoben.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.

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