Gebühren für Eisenbahnaufsicht verstoßen gegen Bundesrecht

Düsseldorf, 21. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Gebührenposition für Maßnahmen der Eisenbahnaufsicht für nichtig erklärt und damit zwei privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen in zweiter Instanz Recht gegeben. Die Richter wiesen die Berufung des Eisenbahn-Bundesamtes gegen erstinstanzliche Urteile des Verwaltungsgerichts Köln zurück. Streitgegenstand war die Gebührenregelung der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes in der Fassung vom 26. Juli 2018.

Das Gericht stellte fest, dass die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Eisenbahngebührenverordnung (BEGebV) gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Vorschrift sehe für Überwachungsmaßnahmen einen Gebührenrahmen „nach Aufwand“ von 300 bis 1.000 Euro vor und genüge damit nicht den gesetzlichen Anforderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Dieses verlange die Festlegung entweder als Festgebühr oder als Zeitgebühr.

OVG NRW: Gebührenrahmen entspricht weder Fest- noch Zeitgebühr

Nach Auffassung des 9. Senats sei die streitige Regelung weder als Festgebühr noch als Zeitgebühr im Sinne des § 26 Abs. 1a Satz 1 AEG ausgestaltet. Eine Festgebühr liege nicht vor, da kein eindeutig bestimmter Betrag festgelegt werde, sondern lediglich ein Gebührenkorridor eröffnet sei. Auch eine Zeitgebühr scheide aus, da der Begriff „nach Aufwand“ nicht zwingend den konkret erfassten Zeitaufwand abbilde, sondern auch als allgemeiner Verwaltungsaufwand verstanden werden könne.

Da die Regelung damit den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche, sei sie nichtig. Die auf ihrer Grundlage erlassenen Gebührenbescheide seien rechtswidrig, so das Gericht weiter. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu; gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Aktenzeichen: 9 A 1267/23 und 9 A 617/24.

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